Inwiefern der Beschuldigte aus dieser aufgezeichneten Videonachricht etwas zu seinen Gunsten ableiten will (Berufungsbegründung S. 6), ergibt sich nicht. Ob er nun gesagt hat, sie wollten, dass er rübergehe, alle und alles zerstöre und die Seelen mitnehme oder ob er gesagt hat, er müsse rübergehen, alle und alles zerstören und die Seelen mitnehmen, ändert nichts daran, dass er mit seinen Aussagen indizierte, rüberzugehen, alle und alles zu zerstören und die Seelen mitzunehmen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es nicht bei den sich in den Akten befindenden Video- bzw. Sprachnachrichten an D.___