16 und UA act. 545 Ziff. 32). Zudem ist die Aussage von D._____ insofern widersprüchlich, als er zwar annimmt, dass es keine Drohungen gegeben habe, im selben Satz jedoch äussert, dass der Beschuldigte gesagt habe, dass er die Katze am liebsten selber holen würde. Der Beschuldigte sei immer etwas laut und an diesem Abend wegen der Katze geladen gewesen (Einvernahme vom 29. Januar 2023, UA act. 544 Ziff. 19 f.).