um die Ohren). Dies zeigte sich denn auch im Verlauf der Einvernahme, zumal er zu Beginn davon ausging, dass es an diesem Abend lediglich eine Sprachnachricht nach einem verpassten Anruf zwischen ihm und dem Beschuldigten gegeben habe und gegen Schluss der Einvernahme, nachdem er erneut auf seinem Handy nachgeschaut hatte, feststellte, dass es doch zu einem 4 minütigen Telefongespräch gekommen sei (Einvernahme vom 29. Januar 2023, UA act. 543 Ziff. 16 und UA act.