38-55, wobei sie sich nicht mehr an den Wortlaut der Drohung erinnern konnte). An der zwei Jahre später stattfindenden Berufungsverhandlung konnte C._____ zu diesem Vorfall keine Auskunft mehr geben, was mit der langen Zeitspanne und den zeitlich eng beieinanderliegenden ähnlich gelagerte Vorfällen zu erklären ist. A._____ bestätigte die tatnahen Aussagen und gab schlüssig, konstant und widerspruchsfrei an, der Beschuldigte sei bei seinem Hauseingang gestanden und habe ins Telefon zu einer Person namens D._____ gesagt, er müsste jetzt dort rübergehen und alles zerstören, alle umbringen und ihre Seelen mitnehmen.