3.6. Vorfall vom 27. Januar 2023 3.6.1. 3.6.1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich des Vorfalls vom 27. Januar 2023 der mehrfachen Drohung (Anklageziffer 2.2) sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Anklageziffer 4.2) schuldig gesprochen. Sie ist im Wesentlichen gestützt auf die Aussagen von C._____ und A._____, D._____ sowie des Beschuldigten davon ausgegangen, dass der Beschuldigte C._____ und A._____ am 27. Januar 2023 gedroht habe, indem er laut in das Telefon zu einem D._____ gesagt habe, dass er rübergehen, alle und alles zerstören und alle Seelen mitnehmen werde (vorinstanzliches Urteil E. 4.5, E. 4.8.2 und E. 4.10.3).