3.5.3. Indem der Beschuldigte am 21. Januar 2023 abends C._____ laut adressierte, nahm er Kontakt zu ihr auf und verstiess damit gegen das mit Verfügung vom 16. Januar 2023 (UA act. 612 ff.) unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB verfügte Kontaktverbot. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, nachdem er in seinem Video selbst davon sprach, dass C._____ es gerichtlich hinbekommen habe, dass er nichts mehr machen dürfe (Akten zum Strafverfahren ST.2023.2163 gegen C._____ und A._____, USB Stick vom Beschuldigten am 9. August 2023 persönlich überbracht, Videos «20230121_213022»).