Insofern der Beschuldigte mit seiner Aussage, dass er das Wort «Gott» an die Frage «wieso machst du das?» angehängt habe (Einvernahme des Beschuldigten vom 14. März 2023, UA act. 589 Ziff. 68), sinngemäss vorbringen will, dass er C._____ nicht direkt angesprochen habe, ist dies als Schutzbehauptung zu werten. Die um den Tatzeitpunkt herum aufgenommenen Videos des Beschuldigten zeigen vielmehr auf, dass er durchgehend darüber sprach, was C._____ ihm und seiner Katze Charly angetan habe und nicht, was Gott ihm angetan habe (Akten zum Strafverfahren ST.2023.2163 gegen C._____ und A._____, USB Stick vom - 20 -