3.5.2. Mit der Vorinstanz ist in tatsächlicher Hinsicht gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten (Einvernahme anlässlich des Polizeieinsatzes vom 21. Januar 2023, UA act. 608 f.; Einvernahme vom 14. März 2023, UA act. 577 ff.), den Bericht der Kantonspolizei vom 31. Januar 2023 (UA act. 601 ff.), die Aussage von C._____ vom 2. März 2023 (UA act. 547 ff.) sowie die durch den Beschuldigten aufgenommenen Videos (Akten zum Strafverfahren ST.2023.2163 gegen C.