3.4.4.2. Indem der Beschuldigte in der Nacht vom 15. auf den 16. Januar 2023, vor dem Haus von C._____ stehend, diese als «Schlampe» und «grusige Saufotze» bezeichnete, griff er die Ehre von C._____ mit einem Ausdruck der Missachtung bzw. mit einem reinen Werturteil vorsätzlich an und hat den Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt. 3.4.5. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich (vgl. oben E. 3.3.5). Der Beschuldigte hat sich hinsichtlich des Vorfalls vom 15. auf den 16. Januar 2023 der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2.1) sowie der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 3.2) schuldig gemacht.