Die Drohungen, welche der Beschuldigte in der Nacht in kurzer Abfolge ausgesprochen hat, sind zwar voneinander abgrenzbar, weisen aber einen engen zeitlichen, inhaltlichen und situativen Zusammenhang auf und haben mutmasslich (und im Zweifelsfall zugunsten des Beschuldigten) auf ein- und demselben Willensentschluss beruht, weshalb von einer Handlungseinheit auszugehen ist. Der Beschuldigte hat den Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt.