Seine Äusserung, wonach er davon ausgehe, dass C._____ aufgehört hätte, seinen Kater zu stehlen, wenn sie tatsächlich Angst gehabt hätte, kann ebenfalls nur dahingehend interpretiert werden, dass er C._____ Angst machen wollte (Berufungs- - 18 - begründung S. 13). Unbeachtlich ist, ob er im Sinn hatte, das angedrohte Übel zu vollziehen bzw. ob er die Drohungen ernst gemeint hat (UA act. 586 Ziff. 49).