Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Das in der Nacht und damit zu einer ruhigen Tageszeit laute Aussprechen von Drohungen mit Gewalt gegen Leib und Leben kann nur dahingehend verstanden werden, dass das Gegenüber die Äusserungen hören und in Angst und Schrecken versetzt werden soll. Der Beschuldigte will denn auch so laut geschrien haben, dass man Angst bekommen habe (Einvernahme vom 14. März 2023, UA act. 586 Ziff. 50) bzw. sich am Lehrbuch «wie vertreibt man einen Bären» orientiert und ganz gross gemacht haben und laut gewesen sein (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10 und 13). Seine Äusserung, wonach er davon ausgehe, dass C.___