3.4.4. 3.4.4.1. Indem der Beschuldigte in der Nacht vom 15. auf den 16. Januar 2023 um ca. 01:00 Uhr Richtung Haus von C._____ ging und laut am Telefon äusserte, einen Gurt zu holen, diesen C._____ um den Hals zu legen und sie umzubringen bzw. den Gurt zuzuziehen und um ca. 01:30 Uhr oder 02:30 Uhr vor ihre Haustüre kam und erneut äusserte, sie umbringen bzw. ihre Köpfe einschlagen zu wollen, hat er ihr beide Male mit der Zufügung schwerer Gewalt gedroht und dabei laut geschrien, was geeignet ist, eine Person in Angst und Schrecken zu versetzen. C._____ hatte denn auch Angst, dass der Beschuldigte ihr etwas antun könnte.