3.4.3.4. Für das Obergericht ist bei einer aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und freien Würdigung der Beweise, namentlich den glaubhaften Aussagen von C._____ sowie den Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich des Vorfalls vom 15. auf den 16. Januar 2023 zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte um ca. 01:00 Uhr laut am Telefon sprechend zum Haus von C._____ ging und drohte, dass er einen Gurt hole, diesen C._____ um den Hals lege und sie umbringen bzw. den Gurt zuziehen werde. Danach ging er in seine Wohnung zurück, kam um 01:30 Uhr oder 02:30 Uhr zurück und ging zur Haustüre von C._____. Dort drohte er C.__