Einvernahme vom 2. März 2023 Beschimpfungen durch den Beschuldigten verneinte. Sie konnte sich jedoch im Rahmen dieser Einvernahme an diverse Einzelheiten nicht mehr erinnern, weshalb diese Aussage nicht entscheidend ist. Vielmehr sind die Bezeichnungen von C._____ als «Schlampe» und «grusige Saufotze» bereits durch die Geständnisse des Beschuldigten in seinen Einvernahmen vom 30. Januar 2023, 14. März 2023 und anlässlich der Berufungsverhandlung erstellt.