20-22 und 585 Ziff. 47 f., wonach er Schlampe, Hure und alles Vulgäre gesagt habe). Dabei blieb er anlässlich seiner Einvernahme an der Berufungsverhandlung. Er habe C._____ als «kranke Schlampe» und «Fotze» bezeichnet, wobei diese Ausdrücke nur ganz wenig gefallen seien (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). Vor dem Hintergrund dieser Geständnisse ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte davon ausgeht, dass keine Beschimpfungen ausgesprochen worden seien (GA act. 81; Berufungsbegründung S. 5). Zwar trifft es zu, dass C._____ in ihrer - 17 -