Er sei so hässig gewesen (Einvernahme vom 14. März 2023, UA act. 586 Ziff. 50 f.). Entgegen seinem Vorbringen in den Einvernahmen war es dem Beschuldigten jedoch sehr wohl bewusst, dass es sich bei seinen Äusserungen um Drohungen handelte, zumal er bei einer dazwischenliegenden Einvernahme vom 30. Januar 2023 anlässlich der Festnahmeeröffnung angab, er habe C._____ alles Böse gesagt, was er in den drei Jahren in sich hineingefressen habe. Er habe ihr gegenüber Drohungen ausgesprochen. Insbesondere habe er ihr gedroht, die Katze eigenhändig herauszuholen (Einvernahme vom 30. Januar 2023, UA act.