Hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Drohung äusserte sich der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 16. Januar 2023 dahingehend, nicht damit gedroht zu haben, einen Gurt zu holen, diesen C._____ um den Hals zu legen und sie umzubringen. Er habe lediglich gefragt, ob die gute Frau wolle, dass man ihr einen Gurt um den Hals lege (Einvernahme vom 16. Januar 2023, UA act. 457 Ziff. 31). Er habe niemals gesagt, dass er sie umbringen werde. Er habe lediglich gesagt, dass er sie am liebsten umbringen wolle, aber das dürfe man ja nicht (Einvernahme - 16 -