Weiter sei der Beschuldigte retour fast die Treppe heruntergestürzt (UA act. 424 Ziff. 29). Daran ändert nichts, dass sie sich an der zwei Jahre später stattfindenden Berufungsverhandlung nur noch an die Drohung mit dem Gurt bzw. die Beschimpfungen erinnern konnte, ohne diese datumsmässig einordnen zu können. Es ist offenkundig, dass nach einer so langen Zeitspanne Erinnerungen an zeitlich eng beieinanderliegende ähnlich gelagerte Vorfälle nicht mehr im Detail wiedergegeben werden können. 3.4.3.3. Dem stehen die Aussagen des Beschuldigten gegenüber, die nur wenig nachvollziehbar und teilweise wirr sind sowie Widersprüche aufweisen und insgesamt zu keiner anderen Schlussfolgerung führen.