3.4.3.2. C._____ schilderte die Vorfälle in den tatnahen Einvernahmen detailliert. Übertreibungen oder Überzeichnungen, wie sie bei bewussten Falschaussagen eher zu erwarten sind, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil belastete sie den Beschuldigten nicht übermässig, sondern äusserte sich auf Nachfrage, ob der Beschuldigte auch Gesten gemacht habe, dass er keine bedrohenden Gestiken oder so gemacht habe (UA act. 487 Ziff. 30). Weiter gab sie Nebensächlichkeiten und ausgefallene Einzelheiten wieder insbesondere, dass es das erste Mal gewesen sei, dass er gerannt sei (UA act.