Einvernahme vom 2. März 2023 ging sie davon aus, dass der Beschuldigte sie in dieser Nacht nicht beschimpft habe (UA act. 553 Ziff. 35). Im Rahmen der Berufungsverhandlung äusserte sie sich dahingehend, vom Beschuldigten im Januar 2023 als Schlampe und dreckige Fotze bezeichnet worden zu sein ohne datumsmässige Einordnung (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Gleichlautend äusserte sich A._____ an der Berufungsverhandlung schlüssig dahingehend, dass der Beschuldigte das Gartentor geöffnet habe, bis zur Haustüre gegangen sei und gedroht habe, reinzukommen und ihnen etwas anzutun (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4).