Einvernahme vom 2. März 2023, UA act. 552 f. Ziff. 32-37; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8, wobei sie sich ohne Datumsangabe nur noch an die Drohung mit dem Gurt erinnern konnte). Hinsichtlich des Vorwurfs der Beschimpfung im Rahmen dieses Vorfalls äusserte sich C._____ in ihrer Einvernahme vom 16. Januar 2023 dahingehend, dass sie vom Beschuldigten beschimpft worden sei mit den Worten «Schlampe» und «grusige Saufotze» (UA act. 424 Ziff. 29). Im Rahmen der - 15 -