Gurt, wobei der Beschuldigte jeweils zu wissen schien, welche Drohung damit gemeint war (UA act. 456 f. Ziff. 28 f.; UA act. 584 f. Ziff. 45 f.; UA act. 535 Ziff. 24; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). Folglich wusste der Beschuldigte genau, welche Handlungen ihm vorgeworfen wurden, wodurch er sich ausreichend verteidigen konnte (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht gegeben.