Einerseits beanspruchte die Anklageschrift für jeden zusammenhängenden Sachverhalt mit identischem Tatvorwurf eine eigene Anklageziffer, so auch für die vorliegenden Geschehnisse, woraus zu schliessen war, dass sich der vorgeworfene Sachverhalt am Stück ereignete, sprich in der Nacht vom 15. auf den 16. Januar 2023, und nicht während zwei verschiedenen Nächten (in der Nacht vom 14. auf den 15. Januar 2023 und vom 15. auf den 16. Januar 2023). Andererseits wurde in den Einvernahmen im Vorverfahren sowie vor Gericht jeweils von der Nacht vom 15. auf den 16. Januar 2023 bzw. vom 16. Januar 2023 gesprochen oder von der spezifischen Drohung mit einem