zumal für den Beschuldigten keine Zweifel darüber bestanden, welches Verhalten ihm angelastet wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1208/2020 vom 26. November 2021 E. 6.10.2). Einerseits beanspruchte die Anklageschrift für jeden zusammenhängenden Sachverhalt mit identischem Tatvorwurf eine eigene Anklageziffer, so auch für die vorliegenden Geschehnisse, woraus zu schliessen war, dass sich der vorgeworfene Sachverhalt am Stück ereignete, sprich in der Nacht vom 15. auf den 16. Januar 2023, und nicht während zwei verschiedenen Nächten (in der Nacht vom 14. auf den 15. Januar 2023 und vom 15. auf den 16. Januar 2023).