3.4.2. Insofern der Beschuldigte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes hinsichtlich der Drohungen oder der Beschimpfungen vorbringt, kann ihm nicht gefolgt werden (GA act. 81; Berufungsbegründung S. 5). Zwar ist es zutreffend, dass die Anklageschrift hinsichtlich der ersten Drohung in der Nacht vom 15. auf den 16. Januar 2023 als Tatzeitpunkt den 15. Januar 2023 um 01:00 Uhr nennt (Anklageziffer 2.1), anstatt den 16. Januar 2023 um 01:00 Uhr. Dabei handelt es sich jedoch um eine kleine Ungenauigkeit bzw. einen Schreibfehler, der nicht von entscheidender Bedeutung ist, - 14 -