3.4.1.2. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch hinsichtlich der vorgeworfenen mehrfachen Drohung sowie der Beschimpfung (Anklageziffern 2.1 und 3.2). Er bringt dagegen im Wesentlichen vor, die angeklagten Drohungen vom 15. Januar 2023 um 01:00 Uhr seien in der Chronologie von C._____ nicht aufgelistet. Drohungen am 16. Januar 2023 um 01:00 Uhr seien nicht angeklagt und würden den Anklagegrundsatz verletzen. Zudem habe C._____ in ihrer Einvernahme vom 2. März 2023 eine Beschimpfung durch den Beschuldigten verneint (GA act. 81; Berufungsbegründung S. 5).