Auch sonst sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich. Beim Beschuldigten wurde keine schwere psychiatrische Erkrankung und kein wahnhaftes Erleben festgestellt (Gutachten vom 25. März 2023, UA act. 71, 75 und 78). Trotz der Annahme, dass der Beschuldigte hinsichtlich aller Tatzeitpunkte Alkohol konsumierte (Gutachterin Dr. med. E._____ ging für den Tatzeitpunkt vom 27. Januar 2023 von einer Alkoholintoxikation von 2.0 Promille aus; UA act. 78), - 13 - bestehen aufgrund der konkreten Umstände keine Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten und wurden im Übrigen auch nicht geltend gemacht.