Entgegen der Ansicht des Beschuldigten sind die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB vorliegend nicht erfüllt. Selbst wenn C._____ die Katze Charly zu sich genommen hätte, bestand keine Unmittelbarkeit zwischen einer Provokation im Sinne des zu sich Nehmens der Katze Charly und der Beschimpfungen. Die Beschimpfungen wurden um 05:00 Uhr morgens geäussert, während C._____ bereits mehrere Stunden mit gelöschten Lichtern in ihrem Haus weilte und ihrerseits keine Kommunikation erfolgte. Der Beschuldigte hatte somit ausreichend Zeit zu ruhigen Überlegungen, weshalb er nicht in einer durch mögliches unmittelbares ungebührliches Verhalten erregten Gemütslage