3.3.4.2. Indem der Beschuldigte im Rahmen des Vorfalls vom 14. Januar 2023 ab 05:00 Uhr, vor der Holzbeige auf dem Grundstück von C._____ stehend, Letztere als «Hure», «Schlampe» und «Fotze» bezeichnete, griff er die Ehre von C._____ mit Ausdrücken der Missachtung bzw. mit reinen Werturteilen vorsätzlich an und hat den Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt. 3.3.5. Der Beschuldigte bringt hinsichtlich des Vorfalls vom 14. Januar 2023 vor, es sei infolge einer Provokation durch C._____ im Sinne des zu sich - 12 -