Die Rechtswidrigkeit ist damit ohne Weiteres gegeben. Der Beschuldigte hat in Kenntnis der Unrechtmässigkeit seines Verhaltens versucht, C._____ dazu zu zwingen, die Katze Charly herauszugeben und somit in ihrer Freiheit zur Willensbildung zu beschränken. Es war ihm denn auch bewusst, dass C._____ ihn hört, zumal er zu einer ruhigen Uhrzeit vor dem Haus stehend lauthals sprach. Mithin handelte er vorsätzlich. Zufolge Handlungseinheit ist mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 4.9.3) und entgegen der Anklageschrift von einer versuchten einfachen Tatbegehung auszugehen. Der Beschuldigte hat den Tatbestand der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt.