C._____ war denn auch durch die Äusserungen des Beschuldigten verängstigt. Unwesentlich ist, ob der Beschuldigte die Androhung ernstlicher Nachteile wahr machen wollte. Da C._____ dem Willen des Beschuldigten, ihm seine Katze Charly herauszugeben, nicht nachkam, nachdem der Aufenthaltsort der Katze Charly im genannten Zeitpunkt unbekannt war, liegt kein tatbestandsmässiger Erfolg vor, weshalb es bei einem Versuch blieb. Das vom Beschuldigten angedrohte Mittel (Gewalt) ist vorliegend nicht zu rechtfertigen, so dass es an der Zweck-Mittel-Relation fehlt. Die Rechtswidrigkeit ist damit ohne Weiteres gegeben.