3.3.4. 3.3.4.1. Indem der Beschuldigte am 14. Januar 2023 um 05:00 Uhr vor einer Holzbeige auf dem Grundstück von C._____ stand, ausgerüstet mit Kerzen, einem Kruzifix und Taschenlampen, und laut in Aussicht stellte, die Türe des Hauses einzuschlagen bzw. aufzubrechen und sie umzubringen, wenn sie die Katze Charly nicht herausgebe, drohte er C._____ ernstliche Nachteile in Form von Gewalt an. Die Androhung der Verübung von Vergehen und Verbrechen gegen individuelle Rechtsgüter wie Leib und Leben und Eigentum sind geeignet, einem Opfer seinen Willen aufzuzwingen. C._____ war denn auch durch die Äusserungen des Beschuldigten verängstigt.