3.3.3. Der Beschuldigte bestreitet zwar konstant, C._____ gedroht und beschimpft zu haben. Seine Bestreitungen richten sich hinsichtlich der vorgeworfenen Drohung jedoch nicht in erster Linie gegen die Aussagen an sich, sondern vielmehr dagegen, dass es sich um Drohungen gehandelt habe. Er habe nicht gesagt, dass er [in das Haus] reingehe. Er habe gefragt, ob sie wolle, dass er einbreche oder ob sie wolle, dass er die Katze raushole (Einvernahme vom 16. Januar 2023, UA act. 456 Ziff. 24). Zudem habe er nicht gesagt, dass er sie umbringen werde. Er habe sie gefragt, ob sie erst jemanden Tod sehen wolle und ob sie seinen Tod wolle (Einvernahme vom 16. Januar 2023, UA act. 456 Ziff. 25).