3.3.2. Mit der Vorinstanz ist in tatsächlicher Hinsicht gestützt auf die konstanten, schlüssigen und widerspruchsfreien Aussagen von C._____ zum Kerngeschehen des Vorfalls vom 14. Januar 2023 (Einvernahmen vom 16. Januar 2023, UA act. 419 ff.; Einvernahme vom 2. März 2023, UA act. 547 ff.; Einvernahme an der Berufungsverhandlung, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 ff.) sowie die in der Tatnacht aufgenommenen Videos (UA act. 600; Akten zum Strafverfahren ST.2023.2163 gegen C._____ und A._____, USB Stick vom Beschuldigten am 9. August 2023 persönlich überbracht) erstellt, dass der Beschuldigte am 14. Januar 2023 um ca. 05:00 Uhr bei der Holzbeige des Grundstücks von C._____ mit einer