vor, welche die Vorinstanz zusammengefasst hat und worauf grundsätzlich verwiesen werden kann. Ferner sind die an der Berufungsverhandlung gemachten Aussagen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 ff.) zu berücksichtigen und liegen Videoaufnahmen zu den Vorfällen vom 14., 21. und 27. Januar 2023 in den Akten (UA act. 600; Akten zum Strafverfahren ST.2023.2163 gegen C._____ und A._____, USB Sticks vom Beschuldigten eingereicht). -9-