3.2. Umstritten ist, ob es im Rahmen der Streitigkeiten zu strafrechtlich relevantem Verhalten seitens des Beschuldigten kam. Dazu liegen insbesondere Aussagen von C._____ (vorinstanzliches Urteil E. 4.2.2), A._____ (vorinstanzliches Urteil E. 4.2.3), dem Kollegen des Beschuldigten D._____ (vorinstanzliches Urteil E. 4.4.2) und dem Beschuldigten (vorinstanzliches Urteil E. 4.3) vor, welche die Vorinstanz zusammengefasst hat und worauf grundsätzlich verwiesen werden kann.