3.3. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten sowie der Privatkläger C._____ und A._____ fand am 18. März 2025 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Aufgrund der Berufungsanträge des Beschuldigten ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu überprüfen. Nicht zu überprüfen ist einzig die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren (Art. 404 Abs. 1 StPO).