6.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a und b sowie die Kosten gemäss lit. d im Gesamtbetrag von CHF 11'140.00 auferlegt. 6.3. Die Gerichtskasse Zurzach wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten deren richterlich genehmigtes Honorar im Betrag von CHF 17'763.50 (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten (Kosten gemäss lit. c vorstehend). Die Entschädigung wird einstweilen auf der Gerichtskasse Zurzach vorgemerkt, unter dem Vorbehalt der späteren Rückforderung (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 7. -6-