4. 4.1. Dem Beschuldigten werden gestützt auf Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 94 StGB für die Dauer der Probezeit folgende Weisungen erteilt: - Dem Beschuldigten wird verboten, mit der Zivil- und Strafklägerin persönlich, über Dritte und über sämtliche Medien (telefonisch, E-Mail, soziale Medien. Post usw.) in Kontakt zu treten. - Dem Beschuldigten wird verboten, das Grundstück der Zivil- und Strafklägerin, Q-Weg in R._____ (inkl. Grünstreifen zwischen Strasse und Grundstücksmauer der Zivil- und Strafklägerin 1), zu betreten. - Das Kontakt- und Rayonverbot ist im RIPOL-Fahndungssystem einzutragen. 4.2. Die übrigen beantragten Weisungen werden abgewiesen.