2. -5- Der Beschuldigte wird in Anwendung der hiervor genannten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 34, Art. 42 Abs. 4, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und Art. 106 StGB mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 30.00 sowie einer Busse von CHF 1’200.00 bestraft. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen vollzogen. 3. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf zwei Jahre festgesetzt.