Der Beschuldigte wusste um die Geltung der vorgenannten Verfügung und der in der Verfügung angedrohten Strafandrohung von Art. 292 StGB, rechnete jedoch zumindest damit und nahm die Missachtung der Verfügung billigend in Kauf. […]» 2. 2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach erkannte mit Urteil vom 18. Dezember 2023: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der versuchten Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB, - der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB und - des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB.