___, nicht betreten darf und wonach es ihm untersagt ist, persönlich, über Dritte und über sämtliche Medien mit der Geschädigten in Kontakt zu treten, zuwider, indem er am 27.01.2023 um ca. 20.54 Uhr vor dem Eingang seiner Wohnung an der S-Strasse in R._____ stehend, lautstark in sein Mobiltelefon Drohungen zum Nachteil der Geschädigten äusserte (vgl. Sachverhalt Ziff. 2.2. hiervor), welche diese aufgrund der Lautstärke und der kurzen Distanz zu ihrem Haus wahrnahm, womit der Beschuldigte zumindest rechnete und was er billigend in Kauf nahm.