Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich der von der Kantonspolizei Aargau am 16.01.2023 um 19.00 Uhr gegenüber dem Beschuldigten erlassenen und bis am 16.04.2023, 19.00 Uhr, gültigen Verfügung, wonach er das Grundstück der Geschädigten C._____, Q-Weg in R._____, nicht betreten darf und wonach es ihm untersagt ist, persönlich, über Dritte und über sämtliche Medien mit der Geschädigten in Kontakt zu treten, zuwider, indem er am 21.01.2023 um ca. 21.35 Uhr beim Fahrverbotsschild auf dem Grünstreifen direkt an der Grundstücksgrenze der Geschädigten am Boden sass, nach