3.2 Im Zeitraum vom 15.01.2023, ca. 23.00 Uhr, bis 16.01.2023, ca. 01.30 Uhr, betitelte der Beschuldigte die Geschädigte C._____, Q-Weg in R._____, als er vor ihrem Haus stand (vgl. Sachverhalt Ziff. 2.1. hiervor) wissentlich und willentlich mehrfach als "Hure" "Schlampe", "Fotze" und "gruusige Saufotze". Der Beschuldigte setzte damit die Geschädigte in ihrem Anspruch, ein ehrbarer Mensch zu sein, herab, was er wusste und wollte. -4- 4. Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB)