Der Beschuldigte wusste, dass die Geschädigten die geäusserte Drohung aufgrund der kurzen Distanz und seiner Lautstärke wahrnehmen würden, was er wollte, zumindest aber rechnete er damit und nahm es billigend in Kauf. Auch war dem Beschuldigten bewusst, dass er die Geschädigten mit seinen Äusserungen in Angst und Schrecken versetzt, was er wollte, zumindest aber hielt er dies für möglich und nahm das Verängstigen der Geschädigten billigend in Kauf. Die Geschädigten C._____ und A._____ machen eine Zivilforderung dem Grundsatz nach geltend. 3. Mehrfache Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB)