Die Geschädigte wurde durch die Äusserungen des Beschuldigten verängstigt und fürchtete sich vor einer möglichen Gewaltanwendung, was der Beschuldigte wusste und wollte, zumindest aber für möglich hielt und in Kauf nahm. Der Beschuldigte beabsichtigte mit seinen Äusserungen, die Geschädigte dazu zu zwingen, ihm den Kater "Charly" herauszugeben, was ihm allerdings nicht gelang, da sich der Kater nicht im Haus der Geschädigten aufhielt. Die Geschädigte macht eine Zivilforderung dem Grundsatz nach geltend. 2. Mehrfache Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB)