Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2024.172 (ST.2023.45; STA.2023.348) Urteil vom 18. März 2025 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Sprenger Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Privatkläger 1 A._____, […] Privatklägerin 2 C._____, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1986, von Italien, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Eveline Gloor, […] Gegenstand Mehrfache versuchte Nötigung, mehrfache Drohung, mehrfache Beschimpfung und mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erhob am 25. September 2023 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. In der Anklage wird dem Beschuldigten vorgeworfen: «1. Mehrfache versuchte Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) Der Beschuldigte hat mehrfach versucht, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit zu nötigen, etwas zu tun. Der Beschuldigte und die Geschädigte C._____ sind Nachbarn. Seit rund Januar 2022 besteht ein Konflikt, da der Beschuldigte der Überzeugung ist, dass die Geschädigte seinen Kater "Charly" zu sich ins Haus nehme und ihn einsperre. Am 14.01.2023, ca. 05.00 Uhr, begab sich der Beschuldigte über die Strasse an den Wohnort der Geschädigten C._____, Q-Weg, R._____, zur Holzbeige neben dem Gartentor der Geschädigten und stellte darauf eine brennende weisse Kerze sowie ein ca. 40 cm grosses Kruzifix auf und rief mit lauter Stimme immer wieder den Namen seines Katers sowie den Namen der Geschädigten. Dabei drohte der Beschuldigte der Geschädigten mehrmals wissentlich und willentlich, dass er die Haustüre einschlagen und sie umbringen werde, wenn sie nicht bis mittags den Kater "Charly" herausgebe. Die Geschädigte wurde durch die Äusserungen des Beschuldigten verängstigt und fürchtete sich vor einer möglichen Gewaltanwendung, was der Beschuldigte wusste und wollte, zumindest aber für möglich hielt und in Kauf nahm. Der Beschuldigte beabsichtigte mit seinen Äusserungen, die Geschädigte dazu zu zwingen, ihm den Kater "Charly" herauszugeben, was ihm allerdings nicht gelang, da sich der Kater nicht im Haus der Geschädigten aufhielt. Die Geschädigte macht eine Zivilforderung dem Grundsatz nach geltend. 2. Mehrfache Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) Der Beschuldigte hat mehrfach jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. 2.1 Am 15.01.2023 gegen ca. 01.00 Uhr drohte der Beschuldigte der Geschädigten C._____, Q-Weg in R._____, als er vor deren Haus stand - nachdem er zunächst immer wieder ihren Namen gerufen und sie beschimpft hatte - wissentlich und willentlich, dass er nun zu sich in die Wohnung gehen, einen Gürtel holen, ihr diesen um den Hals legen und zuziehen werde. Danach überquerte der Beschuldigte die Strasse und ging hoch in seine Wohnung an der S-Strasse in R._____. Die Geschädigte nahm die Drohung ernst und befürchtete, dass der Beschuldigte seine Drohung wahrmachen könnte und Gewalt anwenden würde, womit sie in Angst und Schrecken versetzt wurde, was der Beschuldigte wusste und wollte, zumindest aber für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. -3- Am 16.01.2023 um ca. 01.30 Uhr rief der Beschuldigte wissentlich und willentlich lautstark aus dem Fenster seiner Wohnung an die Geschädigte gerichtet, dass er nun rüberkommen und sie umbringen werde. Danach rannte er die Treppe runter, überquerte die Strasse, betrat das Grundstück der Geschädigten, blieb vor ihrer Haustüre stehen und drohte ihr erneut, sie umzubringen. Die Geschädigte nahm die Drohung ernst und befürchtete, dass der Beschuldigte seine Drohung wahrmachen könnte und in ihr Haus kommen und ihr Gewalt antun würde, womit sie in Angst und Schrecken versetzt wurde, was der Beschuldigte wusste und wollte, zumindest aber für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Die Geschädigte macht eine Zivilforderung dem Grundsatz nach geltend. 2.2 Am 27.01.2023, ca. 20.54 Uhr, äusserte der Beschuldigte, welcher vor dem Eingang seiner Wohnung an der S-Strasse 33 in R._____ stand, wissentlich und willentlich lautstark in sein Mobiltelefon als Video-Audionachricht für einen D._____, dass sie (gemeint die Geschädigten) wollen, dass er rübergehe und alles und alle zerstöre und alle Seelen mitnehme. Dann fügte er lachend und etwas leiser hinzu, dass er dies nicht machen werde. Die Geschädigten C._____ und A._____, Q-Weg in R._____, nahmen die Drohung aufgrund der Lautstärke des Beschuldigten und der kurzen Distanz zwischen dem Hauseingang des Beschuldigten und ihrem eigenen Haus wahr, nicht jedoch den zweiten Teil der Äusserungen, welcher leiser und lachend geäussert wurde. Sie nahmen die Drohung ernst und befürchteten, dass der Beschuldigte seine Drohung wahrmachen könnte und ihnen Gewalt antun würde, womit sie in Angst und Schrecken versetzt wurden. Der Beschuldigte wusste, dass die Geschädigten die geäusserte Drohung aufgrund der kurzen Distanz und seiner Lautstärke wahrnehmen würden, was er wollte, zumindest aber rechnete er damit und nahm es billigend in Kauf. Auch war dem Beschuldigten bewusst, dass er die Geschädigten mit seinen Äusserungen in Angst und Schrecken versetzt, was er wollte, zumindest aber hielt er dies für möglich und nahm das Verängstigen der Geschädigten billigend in Kauf. Die Geschädigten C._____ und A._____ machen eine Zivilforderung dem Grundsatz nach geltend. 3. Mehrfache Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) Der Beschuldigte hat jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angegriffen. 3.1 Als sich der Beschuldigte am 14.01.2023, ca. 05.00 Uhr, bei der Holzbeige neben dem Gartentor am Wohnort der Geschädigten C._____, Q-Weg in R._____, aufhielt (vgl. Sachverhalt Ziff. 1. hiervor), betitelte er die Geschädigte wissentlich und willentlich mehrfach als "Hure", "Schlampe" und "Fotze". Der Beschuldigte setzte damit die Geschädigte in ihrem Anspruch, ein ehrbarer Mensch zu sein, herab, was er wusste und wollte. 3.2 Im Zeitraum vom 15.01.2023, ca. 23.00 Uhr, bis 16.01.2023, ca. 01.30 Uhr, betitelte der Beschuldigte die Geschädigte C._____, Q-Weg in R._____, als er vor ihrem Haus stand (vgl. Sachverhalt Ziff. 2.1. hiervor) wissentlich und willentlich mehrfach als "Hure" "Schlampe", "Fotze" und "gruusige Saufotze". Der Beschuldigte setzte damit die Geschädigte in ihrem Anspruch, ein ehrbarer Mensch zu sein, herab, was er wusste und wollte. -4- 4. Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) Der Beschuldigte hat mehrfach der von einer zuständigen Behörde unter Hinweis auf die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge geleistet. 4.1 Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich der von der Kantonspolizei Aargau am 16.01.2023 um 19.00 Uhr gegenüber dem Beschuldigten erlassenen und bis am 16.04.2023, 19.00 Uhr, gültigen Verfügung, wonach er das Grundstück der Geschädigten C._____, Q-Weg in R._____, nicht betreten darf und wonach es ihm untersagt ist, persönlich, über Dritte und über sämtliche Medien mit der Geschädigten in Kontakt zu treten, zuwider, indem er am 21.01.2023 um ca. 21.35 Uhr beim Fahrverbotsschild auf dem Grünstreifen direkt an der Grundstücksgrenze der Geschädigten am Boden sass, nach seinem Kater "Charly" rief und dabei in Richtung des Hauses der Geschädigten an die Geschädigte adressiert folgende Worte schrie: "Wieso machst du das? Was hast du davon, lass meinen Kater raus." Der Beschuldigte wusste um die Geltung der vorgenannten Verfügung und der in der Verfügung angedrohten Strafandrohung von Art. 292 StGB, rechnete jedoch zumindest damit. Trotzdem richtete er seine Worte an die Geschädigte, was er wollte, zumindest aber rechnete er damit, dass die Geschädigte die an sie gerichteten Äusserungen wahrnehmen würde und nahm so die Missachtung der Verfügung billigend in Kauf. 4.2 Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich der von der Kantonspolizei Aargau am 16.01.2023 um 19.00 Uhr gegenüber dem Beschuldigten erlassenen und bis am 16.04.2023, 19.00 Uhr, gültigen Verfügung, wonach er das Grundstück der Geschädigten C._____, Q-Weg in R._____, nicht betreten darf und wonach es ihm untersagt ist, persönlich, über Dritte und über sämtliche Medien mit der Geschädigten in Kontakt zu treten, zuwider, indem er am 27.01.2023 um ca. 20.54 Uhr vor dem Eingang seiner Wohnung an der S-Strasse in R._____ stehend, lautstark in sein Mobiltelefon Drohungen zum Nachteil der Geschädigten äusserte (vgl. Sachverhalt Ziff. 2.2. hiervor), welche diese aufgrund der Lautstärke und der kurzen Distanz zu ihrem Haus wahrnahm, womit der Beschuldigte zumindest rechnete und was er billigend in Kauf nahm. Der Beschuldigte wusste um die Geltung der vorgenannten Verfügung und der in der Verfügung angedrohten Strafandrohung von Art. 292 StGB, rechnete jedoch zumindest damit und nahm die Missachtung der Verfügung billigend in Kauf. […]» 2. 2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach erkannte mit Urteil vom 18. Dezember 2023: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der versuchten Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB, - der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB und - des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB. 2. -5- Der Beschuldigte wird in Anwendung der hiervor genannten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 34, Art. 42 Abs. 4, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und Art. 106 StGB mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 30.00 sowie einer Busse von CHF 1’200.00 bestraft. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen vollzogen. 3. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf zwei Jahre festgesetzt. 4. 4.1. Dem Beschuldigten werden gestützt auf Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 94 StGB für die Dauer der Probezeit folgende Weisungen erteilt: - Dem Beschuldigten wird verboten, mit der Zivil- und Strafklägerin persönlich, über Dritte und über sämtliche Medien (telefonisch, E-Mail, soziale Medien. Post usw.) in Kontakt zu treten. - Dem Beschuldigten wird verboten, das Grundstück der Zivil- und Strafklägerin, Q-Weg in R._____ (inkl. Grünstreifen zwischen Strasse und Grundstücksmauer der Zivil- und Strafklägerin 1), zu betreten. - Das Kontakt- und Rayonverbot ist im RIPOL-Fahndungssystem einzutragen. 4.2. Die übrigen beantragten Weisungen werden abgewiesen. 5. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 64 Tagen (16. Januar 2023, 28. Januar 2023 bis 31. März 2023) sowie die angeordneten Ersatzmassnahmen von 262 Tagen (1. April 2023 bis 18. Dezember 2023) werden gestützt auf Art. 51 StGB im Umfang von 150 Tagen auf die Geldstrafe angerechnet. 6. 6.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von CHF 2'500.00 b) der Anklagegebühr von CHF 1'350.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von CHF 17’763.50 d) den Untersuchungskosten von CHF 7'290.00 Total CHF 28'903.50 6.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a und b sowie die Kosten gemäss lit. d im Gesamtbetrag von CHF 11'140.00 auferlegt. 6.3. Die Gerichtskasse Zurzach wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten deren richterlich genehmigtes Honorar im Betrag von CHF 17'763.50 (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten (Kosten gemäss lit. c vorstehend). Die Entschädigung wird einstweilen auf der Gerichtskasse Zurzach vorgemerkt, unter dem Vorbehalt der späteren Rückforderung (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 7. -6- Über die Tragung der Vollzugskosten, unter Einschluss der Kosten der ausgestandenen und auf die Strafe angerechneten Haft, entscheidet die Vollzugsbehörde. 2.2. Gegen das dem Beschuldigten am 10. Januar 2024 im Dispositiv zugestellte Urteil meldete dieser am 11. Januar 2024 Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 22. Juli 2024 eröffnet. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 8. August 2024 hat der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Er verlangt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates einen Freispruch sowie eine Entschädigung für 64 Tage ungerechtfertigte Haft von Fr. 12'600.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 28. Januar 2023 und eines angemessenen Betrags für die ungerechtfertigten Ersatzmassnahmen. 3.2. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 12. August 2024 und die Privatkläger mit Eingabe vom 26. August 2024 darauf, einen Nicht- eintretensantrag zu stellen oder Anschlussberufung zu erklären. 3.3. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten sowie der Privatkläger C._____ und A._____ fand am 18. März 2025 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Aufgrund der Berufungsanträge des Beschuldigten ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu überprüfen. Nicht zu überprüfen ist einzig die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Eine Nötigung nach Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; -7- 120 IV 17 E. 2a/aa; Urteil des Bundesgerichts 6B_1361/2022 vom 16. März 2023 E. 2.2 mit Hinweisen). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1), ansonsten es beim Versuch bleibt (Art. 22 Abs. 1 StGB). Eine Nötigung ist unrecht- mässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1361/2022 vom 16. März 2023 E. 2.2 mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht setzt Art. 181 StGB voraus, dass der Täter mit Vorsatz handelt und sein Opfer im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventual- vorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1361/2022 vom 16. März 2023 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.2. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Der subjektive Tatbestand verlangt mindestens Eventualvorsatz (Urteil des Bundesgerichts 6B_1151/2022 vom 29. August 2023 E. 2.2.3). 2.3. Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, auf Antrag, bestraft. Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von der Strafe befreien (Art. 177 Abs. 2 StGB). 2.4. Nach Art. 292 StGB ist wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen strafbar, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 2.5. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen -8- unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abzustellen wäre. Die Entscheidregel «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und aus- gewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheb- licher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu be- gründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345 E. 2.2.3). 3. 3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben (GA act. 79 ff.; Berufungsbegründung; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 und 11), dass es zwischen dem Beschuldigten und seinen Nachbarn C._____ und A._____ zu Streitigkeiten hinsichtlich der Katze des Beschuldigten, Charly, gekommen ist. Auslöser des Streits war, dass C._____ die Katze Charly nach deren Kastration im Januar 2022 für einige Tage zu sich ins Haus genommen hat, während der Beschuldigte seine Katze Charly suchte. Der Beschuldigte wirft C._____ vor, seine Katze Charly mehrfach zu sich nach Hause genommen und dort eingesperrt zu haben. 3.2. Umstritten ist, ob es im Rahmen der Streitigkeiten zu strafrechtlich relevantem Verhalten seitens des Beschuldigten kam. Dazu liegen insbesondere Aussagen von C._____ (vorinstanzliches Urteil E. 4.2.2), A._____ (vorinstanzliches Urteil E. 4.2.3), dem Kollegen des Beschuldigten D._____ (vorinstanzliches Urteil E. 4.4.2) und dem Beschuldigten (vorinstanzliches Urteil E. 4.3) vor, welche die Vorinstanz zusammengefasst hat und worauf grundsätzlich verwiesen werden kann. Ferner sind die an der Berufungsverhandlung gemachten Aussagen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 ff.) zu berücksichtigen und liegen Videoaufnahmen zu den Vorfällen vom 14., 21. und 27. Januar 2023 in den Akten (UA act. 600; Akten zum Strafverfahren ST.2023.2163 gegen C._____ und A._____, USB Sticks vom Beschuldigten eingereicht). -9- 3.3. Vorfall vom 14. Januar 2023 3.3.1. 3.3.1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich des Vorfalls vom 14. Januar 2023 der versuchten Nötigung (Anklageziffer 1) sowie der Beschimpfung (Anklageziffer 3.1) schuldig gesprochen. Sie ist im Wesentlichen gestützt auf die Aussagen von C._____, die Aussagen des Beschuldigten sowie die Videoaufnahmen von C._____ vom 14. Januar 2023 davon ausgegangen, dass der Beschuldigte C._____ in den frühen Morgenstunden des 14. Januar 2023 mit der Äusserung, er werde die Haustüre einschlagen und sie umbringen, den Tod in Aussicht gestellt habe, um sie dazu zu bringen, die Katze Charly herauszugeben, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Abweichend von der in der Anklageschrift vorgeworfenen mehrfachen versuchten Nötigung erkannte die Vorinstanz zufolge Handlungseinheit auf eine einfache versuchte Tatbegehung (vorinstanzliches Urteil E. 4.5, E. 4.8.1 und E. 4.9.3). Der Beschuldigte habe C._____ weiter als «Hure», «Schlampe» und «Fotze» betitelt (vorinstanzliches Urteil E. 4.5, E. 4.8.3. und E. 4.11.3). 3.3.1.2. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch hinsichtlich der vorge- worfenen versuchten Nötigung und der Beschimpfung vom 14. Januar 2023 (Anklageziffer 1 und 3.1). Er habe C._____ nicht bedroht oder beschimpft (Einvernahme vom 14. März 2023, Untersuchungsakten [UA] act. 583 Ziff. 38; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10 f.). Zudem sei gemäss bzw. analog Art. 177 Abs. 2 StGB von einer Bestrafung abzusehen, zumal er von C._____ massivst provoziert worden sei (Gerichtsakten [GA] act. 80 f.; Berufungsbegründung S. 2 ff.). 3.3.2. Mit der Vorinstanz ist in tatsächlicher Hinsicht gestützt auf die konstanten, schlüssigen und widerspruchsfreien Aussagen von C._____ zum Kern- geschehen des Vorfalls vom 14. Januar 2023 (Einvernahmen vom 16. Januar 2023, UA act. 419 ff.; Einvernahme vom 2. März 2023, UA act. 547 ff.; Einvernahme an der Berufungsverhandlung, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 ff.) sowie die in der Tatnacht aufgenommenen Videos (UA act. 600; Akten zum Strafverfahren ST.2023.2163 gegen C._____ und A._____, USB Stick vom Beschuldigten am 9. August 2023 persönlich überbracht) erstellt, dass der Beschuldigte am 14. Januar 2023 um ca. 05:00 Uhr bei der Holzbeige des Grundstücks von C._____ mit einer Kerze, einem Kruzifix und zwei Taschenlampen stand. Dabei rief er immer wieder laut nach C._____ sowie nach seiner Katze Charly, spielte das Lied von Ghostbusters und zündete mit zwei Scheinwerfern in das Haus (Einvernahme vom 16. Januar 2023, UA act. 422 f. Ziff. 15, 24-28; Einvernahme vom 2. März 2023, UA act. 551 f. Ziff. 23-31; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7; durch den Beschuldigten erstellte Videos - 10 - in den Akten zum Strafverfahren ST.2023.2163 gegen C._____ und A._____, USB Stick vom Beschuldigten am 9. August 2023 persönlich überbracht, Videos «Tochter 05;55Uhr 14.01», «Video 14.01.2023» und «Video1 14.01.2023»; durch C._____ erstellte Videos, UA act. 600 Videos «IMG_3886» und «IMG_3885»). Er drohte C._____ lautstark damit, die Tür des Hauses einzuschlagen/aufzubrechen und sie umzubringen, wenn sie die Katze Charly nicht herausgebe, wodurch C._____ Angst gehabt hat. Zudem bezeichnete der Beschuldigte C._____ laut als «Hure», «Schlampe» und «Fotze» (Einvernahme vom 16. Januar 2023, UA act. 422 f. Ziff. 15, 24-28; Einvernahme vom 2. März 2023, UA act. 551 f. Ziff. 23-31, wobei sie nicht mehr wusste, mit welchen Worten der Beschuldigte sie beschimpft habe. Es sei unterste Schublade gewesen. Ohne Erwähnung, dass der Beschuldigte sie aufgefordert habe, die Katze Charly herauszugeben; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7, wonach er der Beschuldigte sie im Januar 2023 als Schlampe, dreckige Fotze, etc. bezeichnet habe ohne Datumszuordnung; durch C._____ erstellte Aufnahme, auf der der Beschuldigte zu hören ist in UA act. 600 «IMG_3888» 00:00 – 00:30, 05:15-05:25 mit der Äusserung «Ich chome do ine, ufe und bringe euch im Schlaf um» und in «IMG_3887», 03:20-03:23 mit der Äusserung «du Huere»). 3.3.3. Der Beschuldigte bestreitet zwar konstant, C._____ gedroht und beschimpft zu haben. Seine Bestreitungen richten sich hinsichtlich der vorgeworfenen Drohung jedoch nicht in erster Linie gegen die Aussagen an sich, sondern vielmehr dagegen, dass es sich um Drohungen gehandelt habe. Er habe nicht gesagt, dass er [in das Haus] reingehe. Er habe gefragt, ob sie wolle, dass er einbreche oder ob sie wolle, dass er die Katze raushole (Einvernahme vom 16. Januar 2023, UA act. 456 Ziff. 24). Zudem habe er nicht gesagt, dass er sie umbringen werde. Er habe sie gefragt, ob sie erst jemanden Tod sehen wolle und ob sie seinen Tod wolle (Einvernahme vom 16. Januar 2023, UA act. 456 Ziff. 25). Mögliche Beschimpfungen wie Hure, Schlampe oder Fotze habe er, wenn dann nur zu sich selbst gesagt (Einvernahme vom 16. Januar 2023, UA act. 456 Ziff. 23). Anlässlich seiner Einvernahme vom 14. März 2023 ging er davon aus, gefragt zu haben, ob sie wolle, dass er die Katze heraushole und die Türe aufbreche. Er habe C._____ weder bedroht noch beschimpft (Einvernahme vom 14. März 2023, UA act. 583 Ziff. 37-44). An der Berufungsverhandlung ging er schliesslich davon aus, dass hinsichtlich dieses Vorfalls noch alles adäquat gewesen sei. Er habe C._____ keine Angst machen wollen, sondern es mit Humor versucht (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10 f.). Infolge der auf den Videos aufge- zeichneten und direkt an C._____ adressierten Drohung und Beschimpfung (vgl. oben) ist sein Hinweis, lediglich Fragen und keine Drohungen ausgesprochen zu haben, als reine Schutzbehauptung zu werten. Selbst der Beschuldigte geht in einem Video von sich selbst vom - 11 - 21. Januar 2023 davon aus, dass er C._____ gedroht habe, die Katze Charly eigenhändig herauszuholen (Akten Strafverfahren ST.2023.2163 gegen C._____ und A._____, USB Stick vom Beschuldigten am 9. August 2023 persönlich überbracht, Video «20230121_214007», 00:14 – 00:20). 3.3.4. 3.3.4.1. Indem der Beschuldigte am 14. Januar 2023 um 05:00 Uhr vor einer Holzbeige auf dem Grundstück von C._____ stand, ausgerüstet mit Kerzen, einem Kruzifix und Taschenlampen, und laut in Aussicht stellte, die Türe des Hauses einzuschlagen bzw. aufzubrechen und sie umzubringen, wenn sie die Katze Charly nicht herausgebe, drohte er C._____ ernstliche Nachteile in Form von Gewalt an. Die Androhung der Verübung von Vergehen und Verbrechen gegen individuelle Rechtsgüter wie Leib und Leben und Eigentum sind geeignet, einem Opfer seinen Willen aufzu- zwingen. C._____ war denn auch durch die Äusserungen des Beschuldigten verängstigt. Unwesentlich ist, ob der Beschuldigte die Androhung ernstlicher Nachteile wahr machen wollte. Da C._____ dem Willen des Beschuldigten, ihm seine Katze Charly herauszugeben, nicht nachkam, nachdem der Aufenthaltsort der Katze Charly im genannten Zeitpunkt unbekannt war, liegt kein tatbestandsmässiger Erfolg vor, weshalb es bei einem Versuch blieb. Das vom Beschuldigten angedrohte Mittel (Gewalt) ist vorliegend nicht zu rechtfertigen, so dass es an der Zweck-Mittel-Relation fehlt. Die Rechtswidrigkeit ist damit ohne Weiteres gegeben. Der Beschuldigte hat in Kenntnis der Unrechtmässigkeit seines Verhaltens versucht, C._____ dazu zu zwingen, die Katze Charly herauszugeben und somit in ihrer Freiheit zur Willensbildung zu beschrän- ken. Es war ihm denn auch bewusst, dass C._____ ihn hört, zumal er zu einer ruhigen Uhrzeit vor dem Haus stehend lauthals sprach. Mithin handelte er vorsätzlich. Zufolge Handlungseinheit ist mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 4.9.3) und entgegen der Anklageschrift von einer versuchten einfachen Tatbegehung auszugehen. Der Beschuldigte hat den Tatbestand der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt. 3.3.4.2. Indem der Beschuldigte im Rahmen des Vorfalls vom 14. Januar 2023 ab 05:00 Uhr, vor der Holzbeige auf dem Grundstück von C._____ stehend, Letztere als «Hure», «Schlampe» und «Fotze» bezeichnete, griff er die Ehre von C._____ mit Ausdrücken der Missachtung bzw. mit reinen Werturteilen vorsätzlich an und hat den Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt. 3.3.5. Der Beschuldigte bringt hinsichtlich des Vorfalls vom 14. Januar 2023 vor, es sei infolge einer Provokation durch C._____ im Sinne des zu sich - 12 - Nehmens der Katze Charly von einer Bestrafung hinsichtlich der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB sowie hinsichtlich der Nötigung analog abzusehen (GA act. 80 f.; Berufungsbegründung S. 2 ff.). Entgegen der Ansicht des Beschuldigten sind die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB vorliegend nicht erfüllt. Selbst wenn C._____ die Katze Charly zu sich genommen hätte, bestand keine Unmittelbarkeit zwischen einer Provokation im Sinne des zu sich Nehmens der Katze Charly und der Beschimpfungen. Die Beschimpfungen wurden um 05:00 Uhr morgens geäussert, während C._____ bereits mehrere Stunden mit gelöschten Lichtern in ihrem Haus weilte und ihrerseits keine Kommunikation erfolgte. Der Beschuldigte hatte somit ausreichend Zeit zu ruhigen Überlegungen, weshalb er nicht in einer durch mögliches unmittelbares ungebührliches Verhalten erregten Gemütslage handelte (BGE 117 IV 270 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2023 vom 2. Oktober 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). Daran ändern die an der Berufungsverhandlung eingereichten Schreiben der Vermieterin des Beschuldigten, einer anonymen Person, sowie der Verteidigerin an die Staatsanwältin, wonach C._____ und A._____ vorgeworfen wird, die Katze Charly hineingenommen zu haben oder Unruhe in der Nachbarschaft gestiftet zu haben, nichts (Beilagen zur Berufungsbegründung 1-3). Insofern der Beschuldigte vorbringt, dass von der Bestrafung der versuchten Nötigung (Art. Art. 181 StGB) gestützt auf Art. 177 Abs. 2 StGB abzusehen sei, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 177 Abs. 2 StGB nicht auf den Tatbestand der Nötigung übertragbar ist. Insofern damit sinngemäss vorgebracht wird, dass der Beschuldigte in Notwehr oder aufgrund eines Notstands gehandelt habe, zufolge einer Provokation von C._____ (Wegnahme der Katze Charly), kann ihm nicht gefolgt werden. So lag weder ein unmittelbarer Angriff bzw. eine unmittelbare Gefahr vor, noch konnte der Beschuldigte von einem bzw. einer solchen ausgehen, nachdem im Tatzeitpunkt ab 05:00 Uhr morgens und Stunden zuvor keine solche Provokation durch C._____ ersichtlich ist – auch nicht unter Berücksichtigung eines langanhaltenden Konflikts. Im Übrigen unterlässt es der Beschuldigte, konkrete Hinweise für das Bestehen sinngemäss angerufener Rechtfertigungsgründe mit einem Mindestmass an Glaub- haftigkeit vorzubringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1055/2017 vom 9. November 2017 E. 2.3.2). Auch sonst sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich. Beim Beschuldigten wurde keine schwere psychiatrische Erkrankung und kein wahnhaftes Erleben festgestellt (Gutachten vom 25. März 2023, UA act. 71, 75 und 78). Trotz der Annahme, dass der Beschuldigte hinsichtlich aller Tatzeitpunkte Alkohol konsumierte (Gutachterin Dr. med. E._____ ging für den Tatzeitpunkt vom 27. Januar 2023 von einer Alkoholintoxikation von 2.0 Promille aus; UA act. 78), - 13 - bestehen aufgrund der konkreten Umstände keine Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten und wurden im Übrigen auch nicht geltend gemacht. 3.3.6. Der Beschuldigte hat sich hinsichtlich des Vorfalls vom 14. Januar 2023 der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklage- ziffer 1) sowie der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklage- ziffer 3.1) schuldig gemacht. 3.4. Vorfall vom 15./16. Januar 2023 3.4.1. 3.4.1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich des Vorfalls vom 15./16. Januar 2023 der mehrfachen Drohung (Anklageziffer 2.1) sowie der Beschimpfung (Anklageziffer 3.2) schuldig gesprochen. Sie ist im Wesent- lichen gestützt auf die Aussagen von C._____ und die Aussagen des Beschuldigten davon ausgegangen, dass der Beschuldigte C._____ in der Nacht vom 15. auf den 16. Januar 2023 in Aussicht stellte, einen Gürtel um ihren Hals zu legen und zuzuziehen, rüberzukommen und sie umzubringen sowie rüberzukommen und ihren Sohn zu zerstören und ihre Seelen mitzunehmen (vorinstanzliches Urteil E. 4.5, E. 4.8.2 und E. 4.10.3). Zudem habe der Beschuldigte C._____ als «Hure», «Schlampe», «Fotze» und «grusige Saufotze» betitelt (vorinstanzliches Urteil E. 4.5, E. 4.8.2. und E. 4.11.3). 3.4.1.2. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch hinsichtlich der vorge- worfenen mehrfachen Drohung sowie der Beschimpfung (Anklageziffern 2.1 und 3.2). Er bringt dagegen im Wesentlichen vor, die angeklagten Drohungen vom 15. Januar 2023 um 01:00 Uhr seien in der Chronologie von C._____ nicht aufgelistet. Drohungen am 16. Januar 2023 um 01:00 Uhr seien nicht angeklagt und würden den Anklagegrundsatz verletzen. Zudem habe C._____ in ihrer Einvernahme vom 2. März 2023 eine Beschimpfung durch den Beschuldigten verneint (GA act. 81; Berufungsbegründung S. 5). 3.4.2. Insofern der Beschuldigte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes hinsichtlich der Drohungen oder der Beschimpfungen vorbringt, kann ihm nicht gefolgt werden (GA act. 81; Berufungsbegründung S. 5). Zwar ist es zutreffend, dass die Anklageschrift hinsichtlich der ersten Drohung in der Nacht vom 15. auf den 16. Januar 2023 als Tatzeitpunkt den 15. Januar 2023 um 01:00 Uhr nennt (Anklageziffer 2.1), anstatt den 16. Januar 2023 um 01:00 Uhr. Dabei handelt es sich jedoch um eine kleine Ungenauigkeit bzw. einen Schreibfehler, der nicht von entscheidender Bedeutung ist, - 14 - zumal für den Beschuldigten keine Zweifel darüber bestanden, welches Verhalten ihm angelastet wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1208/2020 vom 26. November 2021 E. 6.10.2). Einerseits beanspruchte die Anklageschrift für jeden zusammenhängenden Sachverhalt mit iden- tischem Tatvorwurf eine eigene Anklageziffer, so auch für die vorliegenden Geschehnisse, woraus zu schliessen war, dass sich der vorgeworfene Sachverhalt am Stück ereignete, sprich in der Nacht vom 15. auf den 16. Januar 2023, und nicht während zwei verschiedenen Nächten (in der Nacht vom 14. auf den 15. Januar 2023 und vom 15. auf den 16. Januar 2023). Andererseits wurde in den Einvernahmen im Vorverfahren sowie vor Gericht jeweils von der Nacht vom 15. auf den 16. Januar 2023 bzw. vom 16. Januar 2023 gesprochen oder von der spezifischen Drohung mit einem Gurt, wobei der Beschuldigte jeweils zu wissen schien, welche Drohung damit gemeint war (UA act. 456 f. Ziff. 28 f.; UA act. 584 f. Ziff. 45 f.; UA act. 535 Ziff. 24; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). Folglich wusste der Beschuldigte genau, welche Handlungen ihm vorgeworfen wurden, wodurch er sich ausreichend verteidigen konnte (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht gegeben. 3.4.3. 3.4.3.1. Mit der Vorinstanz ist auf die schlüssigen, nachvollziehbaren und wider- spruchsfreien und damit glaubhaften Aussagen von C._____ zum Kerngeschehen hinsichtlich des Vorfalls in der Nacht vom 15. auf den 16. Januar 2023 (Einvernahmen vom 16. Januar 2023, UA act. 419 ff.; Einvernahme vom 2. März 2023, UA act. 547 ff.; Einvernahme an der Berufungsverhandlung, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8) abzustellen: Danach sei der Beschuldigte in der Nacht vom 15. auf den 16. Januar 2023 um ca. 01:00 Uhr telefonierend zu ihr rübergekommen. Er habe zu der Person am Telefon gesagt, dass er zu sich gehen werde, einen Gurt hole und ihr diesen um den Hals lege und sie umbringen bzw. den Gurt zuziehen werde. Er sei danach wieder in seine Wohnung gegangen und als er um ca. 01:30 Uhr oder 02:30 Uhr wieder heruntergekommen sei, habe er eine Glasflasche in der Hand gehalten. Er sei zum Gartentürchen und schliesslich bis zu ihrer Haustüre gekommen und habe gesagt, er bringe sie um bzw. schlage ihre Köpfe ein. Sie habe Angst gehabt, dass er ihr etwas antue (Einvernahme vom 16. Januar 2023, UA act. 424 Ziff. 29; Einvernahme vom 2. März 2023, UA act. 552 f. Ziff. 32-37; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8, wobei sie sich ohne Datumsangabe nur noch an die Drohung mit dem Gurt erinnern konnte). Hinsichtlich des Vorwurfs der Beschimpfung im Rahmen dieses Vorfalls äusserte sich C._____ in ihrer Einvernahme vom 16. Januar 2023 dahingehend, dass sie vom Beschuldigten beschimpft worden sei mit den Worten «Schlampe» und «grusige Saufotze» (UA act. 424 Ziff. 29). Im Rahmen der - 15 - Einvernahme vom 2. März 2023 ging sie davon aus, dass der Beschuldigte sie in dieser Nacht nicht beschimpft habe (UA act. 553 Ziff. 35). Im Rahmen der Berufungsverhandlung äusserte sie sich dahingehend, vom Be- schuldigten im Januar 2023 als Schlampe und dreckige Fotze bezeichnet worden zu sein ohne datumsmässige Einordnung (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 7). Gleichlautend äusserte sich A._____ an der Berufungsverhandlung schlüssig dahingehend, dass der Beschuldigte das Gartentor geöffnet habe, bis zur Haustüre gegangen sei und gedroht habe, reinzukommen und ihnen etwas anzutun (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). 3.4.3.2. C._____ schilderte die Vorfälle in den tatnahen Einvernahmen detailliert. Übertreibungen oder Überzeichnungen, wie sie bei bewussten Falsch- aussagen eher zu erwarten sind, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil belastete sie den Beschuldigten nicht übermässig, sondern äusserte sich auf Nachfrage, ob der Beschuldigte auch Gesten gemacht habe, dass er keine bedrohenden Gestiken oder so gemacht habe (UA act. 487 Ziff. 30). Weiter gab sie Nebensächlichkeiten und ausgefallene Einzelheiten wieder insbesondere, dass es das erste Mal gewesen sei, dass er gerannt sei (UA act. 424 Ziff. 29). Die Strassenlampen hätten nicht mehr geleuchtet, sondern nur noch die Lampe im Treppenhaus des Beschuldigten (UA act. 424 Ziff. 29). Er habe die Stimme gewechselt und es sei gewesen, als wie wenn er mit Gott spreche (UA act. 424 Ziff. 29). Weiter sei der Beschuldigte retour fast die Treppe heruntergestürzt (UA act. 424 Ziff. 29). Daran ändert nichts, dass sie sich an der zwei Jahre später stattfindenden Berufungsverhandlung nur noch an die Drohung mit dem Gurt bzw. die Beschimpfungen erinnern konnte, ohne diese datumsmässig einordnen zu können. Es ist offenkundig, dass nach einer so langen Zeitspanne Erinnerungen an zeitlich eng beieinanderliegende ähnlich gelagerte Vorfälle nicht mehr im Detail wiedergegeben werden können. 3.4.3.3. Dem stehen die Aussagen des Beschuldigten gegenüber, die nur wenig nachvollziehbar und teilweise wirr sind sowie Widersprüche aufweisen und insgesamt zu keiner anderen Schlussfolgerung führen. Hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Drohung äusserte sich der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 16. Januar 2023 dahingehend, nicht damit gedroht zu haben, einen Gurt zu holen, diesen C._____ um den Hals zu legen und sie umzubringen. Er habe lediglich gefragt, ob die gute Frau wolle, dass man ihr einen Gurt um den Hals lege (Einvernahme vom 16. Januar 2023, UA act. 457 Ziff. 31). Er habe niemals gesagt, dass er sie umbringen werde. Er habe lediglich gesagt, dass er sie am liebsten umbringen wolle, aber das dürfe man ja nicht (Einvernahme - 16 - vom 16. Januar 2023, UA act. 457 f. Ziff. 35f.). Ähnlich äusserte er sich im Rahmen seiner Einvernahme vom 14. März 2023, wobei er davon ausging, u.a. gefragt zu haben, ob sie wolle, dass er sie umbringe oder dass sie sich gegenseitig umbringen würden. Er habe die Drohung aber nicht ernst gemeint (Einvernahme vom 14. März 2023, UA act. 586 Ziff. 48 f.). Er habe so laut geschrien, dass man Angst bekommen habe. Er sei so hässig gewesen (Einvernahme vom 14. März 2023, UA act. 586 Ziff. 50 f.). Entgegen seinem Vorbringen in den Einvernahmen war es dem Beschuldigten jedoch sehr wohl bewusst, dass es sich bei seinen Äusserungen um Drohungen handelte, zumal er bei einer dazwischen- liegenden Einvernahme vom 30. Januar 2023 anlässlich der Festnahme- eröffnung angab, er habe C._____ alles Böse gesagt, was er in den drei Jahren in sich hineingefressen habe. Er habe ihr gegenüber Drohungen ausgesprochen. Insbesondere habe er ihr gedroht, die Katze eigenhändig herauszuholen (Einvernahme vom 30. Januar 2023, UA act. 532 Ziff. 13). Zudem äusserte er sich in der Einvernahme vom 1. Februar 2023 anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht insofern, als er am 15. Januar 2023 seine Fassung verloren und wie ein Gorilla ganz laut herumgeschrienen habe. Er habe so laut geschrien, dass er eine Woche lang keine Stimme mehr gehabt habe (Einvernahme vom 1. Februar 2023, UA act. 175 und 177). Dabei blieb er anlässlich der Berufungsverhandlung. Ihm sei der Kragen geplatzt. Er habe aber nicht gedroht, sondern sie unter anderem gefragt, ob sie wolle, dass er sie umbringe und ob sie wolle, dass er ihr einen Gürtel um den Hals lege (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). Er habe sich so verhalten, wie wenn man einen Bären vertreiben müsse, er habe sich gross und laut gemacht (Protokoll der Berufungsverhandlung S.10 und 13). Hinsichtlich des Vorwurfs der Beschimpfung vom 15./16. Januar 2023 verneinte der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 16. Januar 2023, C._____ als Fotze, Schlampe und Hure bezeichnet zu haben. Wenn, dann habe er das nur zu sich selbst und nicht in Richtung von C._____ bzw. zu einem Kollegen am Telefon gesagt (Einvernahme vom 16. Januar 2023, UA act. 456 f. Ziff. 28 f.). Anlässlich seiner Einvernahme vom 30. Januar 2023 und 14. März 2023 gestand der Beschuldigte demgegenüber ein, C._____ beschimpft bzw. ihr alles Böse gesagt zu haben (Einvernahme vom 30. Januar 2023, UA act. 532 Ziff. 13; Einvernahme vom 14. März 2023, UA act. 580 Ziff. 20-22 und 585 Ziff. 47 f., wonach er Schlampe, Hure und alles Vulgäre gesagt habe). Dabei blieb er anlässlich seiner Einvernahme an der Berufungs- verhandlung. Er habe C._____ als «kranke Schlampe» und «Fotze» bezeichnet, wobei diese Ausdrücke nur ganz wenig gefallen seien (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). Vor dem Hintergrund dieser Geständnisse ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte davon ausgeht, dass keine Beschimpfungen ausgesprochen worden seien (GA act. 81; Berufungsbegründung S. 5). Zwar trifft es zu, dass C._____ in ihrer - 17 - Einvernahme vom 2. März 2023 Beschimpfungen durch den Beschuldigten verneinte. Sie konnte sich jedoch im Rahmen dieser Einvernahme an diverse Einzelheiten nicht mehr erinnern, weshalb diese Aussage nicht entscheidend ist. Vielmehr sind die Bezeichnungen von C._____ als «Schlampe» und «grusige Saufotze» bereits durch die Geständnisse des Beschuldigten in seinen Einvernahmen vom 30. Januar 2023, 14. März 2023 und anlässlich der Berufungsverhandlung erstellt. 3.4.3.4. Für das Obergericht ist bei einer aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und freien Würdigung der Beweise, namentlich den glaubhaften Aussagen von C._____ sowie den Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich des Vorfalls vom 15. auf den 16. Januar 2023 zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte um ca. 01:00 Uhr laut am Telefon sprechend zum Haus von C._____ ging und drohte, dass er einen Gurt hole, diesen C._____ um den Hals lege und sie umbringen bzw. den Gurt zuziehen werde. Danach ging er in seine Wohnung zurück, kam um 01:30 Uhr oder 02:30 Uhr zurück und ging zur Haustüre von C._____. Dort drohte er C._____ erneut und sagte, er bringe sie um bzw. schlage ihren Kopf ein. C._____ hat Angst gehabt. Zudem beschimpfte der Beschuldigte C._____ mit den Worten «Schlampe» und «grusige Saufotze». 3.4.4. 3.4.4.1. Indem der Beschuldigte in der Nacht vom 15. auf den 16. Januar 2023 um ca. 01:00 Uhr Richtung Haus von C._____ ging und laut am Telefon äusserte, einen Gurt zu holen, diesen C._____ um den Hals zu legen und sie umzubringen bzw. den Gurt zuzuziehen und um ca. 01:30 Uhr oder 02:30 Uhr vor ihre Haustüre kam und erneut äusserte, sie umbringen bzw. ihre Köpfe einschlagen zu wollen, hat er ihr beide Male mit der Zufügung schwerer Gewalt gedroht und dabei laut geschrien, was geeignet ist, eine Person in Angst und Schrecken zu versetzen. C._____ hatte denn auch Angst, dass der Beschuldigte ihr etwas antun könnte. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Das in der Nacht und damit zu einer ruhigen Tageszeit laute Aussprechen von Drohungen mit Gewalt gegen Leib und Leben kann nur dahingehend verstanden werden, dass das Gegenüber die Äusserungen hören und in Angst und Schrecken versetzt werden soll. Der Beschuldigte will denn auch so laut geschrien haben, dass man Angst bekommen habe (Einvernahme vom 14. März 2023, UA act. 586 Ziff. 50) bzw. sich am Lehrbuch «wie vertreibt man einen Bären» orientiert und ganz gross gemacht haben und laut gewesen sein (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10 und 13). Seine Äusserung, wonach er davon ausgehe, dass C._____ aufgehört hätte, seinen Kater zu stehlen, wenn sie tatsächlich Angst gehabt hätte, kann ebenfalls nur dahingehend interpretiert werden, dass er C._____ Angst machen wollte (Berufungs- - 18 - begründung S. 13). Unbeachtlich ist, ob er im Sinn hatte, das angedrohte Übel zu vollziehen bzw. ob er die Drohungen ernst gemeint hat (UA act. 586 Ziff. 49). Die Drohungen, welche der Beschuldigte in der Nacht in kurzer Abfolge ausgesprochen hat, sind zwar voneinander abgrenzbar, weisen aber einen engen zeitlichen, inhaltlichen und situativen Zusammenhang auf und haben mutmasslich (und im Zweifelsfall zugunsten des Beschuldigten) auf ein- und demselben Willensentschluss beruht, weshalb von einer Handlungseinheit auszugehen ist. Der Beschuldigte hat den Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt. 3.4.4.2. Indem der Beschuldigte in der Nacht vom 15. auf den 16. Januar 2023, vor dem Haus von C._____ stehend, diese als «Schlampe» und «grusige Saufotze» bezeichnete, griff er die Ehre von C._____ mit einem Ausdruck der Missachtung bzw. mit einem reinen Werturteil vorsätzlich an und hat den Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt. 3.4.5. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich (vgl. oben E. 3.3.5). Der Beschuldigte hat sich hinsichtlich des Vorfalls vom 15. auf den 16. Januar 2023 der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2.1) sowie der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 3.2) schuldig gemacht. 3.5. Vorfall vom 21. Januar 2023 3.5.1. 3.5.1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich des Vorfalls vom 21. Januar 2023 des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Anklageziffer 4.1) schuldig gesprochen. Sie ist im Wesentlichen gestützt auf den Polizeirapport vom 31. Januar 2023, die Aussagen von C._____ sowie des Beschuldigten davon ausgegangen, dass der Beschuldigte C._____ am 21. Januar 2023 an deren Grundstücksgrenze schreiend adressiert und gefragt habe, wieso sie das mache und was sie davon habe, die Katze Charly nicht rauszulassen (vorinstanzliches Urteil E. 4.5, E. 4.8.4 und 4.12.3). 3.5.1.2. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch hinsichtlich des vorge- worfenen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen vom 21. Januar 2023 (Anklageziffer 4.1). Er habe das Grundstück von C._____ und A._____ nicht betreten (GA act. 84 f.; Berufungsbegründung S. 7 f.). - 19 - 3.5.2. Mit der Vorinstanz ist in tatsächlicher Hinsicht gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten (Einvernahme anlässlich des Polizeieinsatzes vom 21. Januar 2023, UA act. 608 f.; Einvernahme vom 14. März 2023, UA act. 577 ff.), den Bericht der Kantonspolizei vom 31. Januar 2023 (UA act. 601 ff.), die Aussage von C._____ vom 2. März 2023 (UA act. 547 ff.) sowie die durch den Beschuldigten aufgenommenen Videos (Akten zum Strafverfahren ST.2023.2163 gegen C._____ und A._____, USB Stick vom Beschuldigten am 9. August 2023 persönlich überbracht, Videos «20230121_213022» und «20230121_214007») erstellt, dass sich der Beschuldigte am Abend des 21. Januar 2023 auf der Strasse sowie beim Treppeneingang zu seinem Haus aufhielt und lauthals nach seiner Katze Charly rief (Akten zum Strafverfahren ST.2023.2163 gegen C._____ und A._____, USB Stick vom Beschuldigten am 9. August 2023 persönlich überbracht, Videos «20230121_213022» und «20230121_214007»). Dabei adressierte er C._____ rufend (Einvernahme des Beschuldigten vom 14. März 2023, UA act. 589 Ziff. 67, wonach er gesagt habe «wieso machst du das? Was hast du davon, lass meinen Kater raus»; Einvernahme des Beschuldigten vom 1. Februar 2023, UA act. 177, wonach er geschrien habe «wieso, wieso tust du mir das an?»; Einvernahme des Beschuldigten anlässlich des Polizeieinsatzes vom 21. Januar 2023, UA act. 609, wonach er gerufen habe «wie kann man so gemein sein und jemandem das letzte Wichtige wegnehmen»; Bericht der Kantonspolizei vom 31. Januar 2023, UA act. 602, wonach C._____ die Polizei gerufen habe, weil der Beschuldigte in Richtung ihres Hauses geschrien habe «Wieso machst du das? Was hast du davon, lass meinen Kater raus»; Einvernahme von C._____ vom 2. März 2023, UA act. 555 Ziff. 56, wonach der Beschuldigte irgendwelche Drohungen ausgesprochen habe), obwohl mit Verfügung vom 16. Januar 2023 (UA act. 612 ff.) ein Kontaktverbot ausgesprochen worden war. Mit welcher Aussage bzw. Frage der Beschuldigte C._____ rufend adressierte, lässt sich nicht abschliessend erstellen. Ob er nun gerufen hat «wie kann man so gemein sein und jemandem das letzte Wichtige wegnehmen» oder ob er gesagt hat «wieso machst du das? Was hast du davon, lass meinen Kater raus» oder ähnliches, kann dabei offen bleiben. Fest steht jedenfalls, dass er C._____ adressiert und damit kontaktiert hat, indem er sie laut ansprach. Insofern der Beschuldigte mit seiner Aussage, dass er das Wort «Gott» an die Frage «wieso machst du das?» angehängt habe (Einvernahme des Beschuldigten vom 14. März 2023, UA act. 589 Ziff. 68), sinngemäss vorbringen will, dass er C._____ nicht direkt angesprochen habe, ist dies als Schutzbehauptung zu werten. Die um den Tatzeitpunkt herum aufgenommenen Videos des Beschuldigten zeigen vielmehr auf, dass er durchgehend darüber sprach, was C._____ ihm und seiner Katze Charly angetan habe und nicht, was Gott ihm angetan habe (Akten zum Strafverfahren ST.2023.2163 gegen C._____ und A._____, USB Stick vom - 20 - Beschuldigten am 9. August 2023 persönlich überbracht, Videos «20230121_213022» und «20230121_214007»). Sein Hinweis anlässlich der Berufungsverhandlung, nur nach seiner Katze Charly gerufen zu haben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11), ist zufolge Widerspruchs zu seinen vorherigen Aussagen als Schutzbehauptung zu werten. 3.5.3. Indem der Beschuldigte am 21. Januar 2023 abends C._____ laut adressierte, nahm er Kontakt zu ihr auf und verstiess damit gegen das mit Verfügung vom 16. Januar 2023 (UA act. 612 ff.) unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB verfügte Kontaktverbot. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, nachdem er in seinem Video selbst davon sprach, dass C._____ es gerichtlich hinbekommen habe, dass er nichts mehr machen dürfe (Akten zum Strafverfahren ST.2023.2163 gegen C._____ und A._____, USB Stick vom Beschuldigten am 9. August 2023 persönlich überbracht, Videos «20230121_213022»). 3.5.4. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich (vgl. oben E. 3.3.5). Der Beschuldigte hat sich des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB (Anklageziffer 4.1) schuldig gemacht. 3.6. Vorfall vom 27. Januar 2023 3.6.1. 3.6.1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich des Vorfalls vom 27. Januar 2023 der mehrfachen Drohung (Anklageziffer 2.2) sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Anklageziffer 4.2) schuldig gesprochen. Sie ist im Wesentlichen gestützt auf die Aussagen von C._____ und A._____, D._____ sowie des Beschuldigten davon ausgegangen, dass der Beschuldigte C._____ und A._____ am 27. Januar 2023 gedroht habe, indem er laut in das Telefon zu einem D._____ gesagt habe, dass er rübergehen, alle und alles zerstören und alle Seelen mitnehmen werde (vorinstanzliches Urteil E. 4.5, E. 4.8.2 und E. 4.10.3). Damit habe er auch gegen das verfügte Kontaktverbot verstossen (vorinstanzliches Urteil E. 4.5, E. 4.8.4 und 4.12.3). 3.6.1.2. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch hinsichtlich der vorge- worfenen Drohung sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen vom 27. Januar 2023 (Anklageziffern 2.2 und 4.2). Er bringt dagegen im Wesentlichen vor, er habe C._____ nicht adressiert, sondern lediglich eine Sprachnachricht an D._____ versandt und zudem keine Drohungen gegen C._____ und A._____ ausgesprochen (GA act. 82; Berufungsbegründung - 21 - S. 6 ff.). Schliesslich habe er auch das Grundstück von C._____ und A._____ nicht betreten habe (GA act. 84 f.; Berufungsbegründung S. 9 f.). 3.6.2. 3.6.2.1. Mit der Vorinstanz ist auf die konstanten, schlüssigen und wider- spruchsfreien Aussagen von C._____ (Einvernahmen vom 28. Januar 2023, UA act. 482 ff.; Einvernahme vom 2. März 2023, UA act. 547 ff.; Einvernahme an der Berufungsverhandlung, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 ff.) sowie von A._____ (Einvernahme vom 28. Januar 2023, UA act. 491 ff.; Einvernahme vom 2. März 2023, UA act. 558 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 ff.) zum Kern- geschehen hinsichtlich des Vorfalls in der Nacht vom 27. Januar 2023 abzustellen: C._____ äusserte sich in den tatnahen Aussagen dahingehend, dass der Beschuldigte am Abend des 27. Januar 2023 bei seinem Hauseingang stehend laut in sein Telefon zu einem D._____ gesagt habe, dass er zu ihr rüberkomme, alles kaputt schlage inklusive ihres Mannes und Sohnes und ihre Seelen mitnehmen werde. Sie habe das Gefühl gehabt, dass er laut gesprochen habe, damit sie ihn hören könne. Sie habe Angst gehabt (Einvernahme vom 28. Januar 2023, UA act. 485 ff. Ziff. 18-33; Einvernahme vom 2. März 2023, UA act. 553 ff. Ziff. 38-55, wobei sie sich nicht mehr an den Wortlaut der Drohung erinnern konnte). An der zwei Jahre später stattfindenden Berufungsverhandlung konnte C._____ zu diesem Vorfall keine Auskunft mehr geben, was mit der langen Zeitspanne und den zeitlich eng beieinanderliegenden ähnlich gelagerte Vorfällen zu erklären ist. A._____ bestätigte die tatnahen Aussagen und gab schlüssig, konstant und widerspruchsfrei an, der Beschuldigte sei bei seinem Hauseingang gestanden und habe ins Telefon zu einer Person namens D._____ gesagt, er müsste jetzt dort rübergehen und alles zerstören, alle umbringen und ihre Seelen mitnehmen. Nicht alles, was der Beschuldigte gesagt habe, sei verständlich gewesen, aber einige Dinge habe er laut geäussert, damit sie sie haben hören können. Er habe sich gefürchtet und die Äusserung ernst genommen (Einvernahme vom 28. Januar 2023, UA act. 494 ff. Ziff. 18-26 und 31; Einvernahme vom 2. März 2023, UA act. 562 ff. Ziff. 22-31; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). 3.6.2.2. Die Aussagen von D._____ – mit dem der Beschuldigte mutmasslich am Telefon gesprochen hat –, wonach es an diesem Abend keine Drohungen gegeben habe (Einvernahme vom 29. Januar 2023, UA act. 544 Ziff. 25), ändern nichts an den glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen von C._____ und A._____. D._____ konnte sich nicht mehr richtig an den Abend erinnern (Einvernahme vom 29. Januar 2023, UA act. 544 Ziff. 18 wonach er sich nicht so gut erinnern könne. Er habe momentan sehr viel - 22 - um die Ohren). Dies zeigte sich denn auch im Verlauf der Einvernahme, zumal er zu Beginn davon ausging, dass es an diesem Abend lediglich eine Sprachnachricht nach einem verpassten Anruf zwischen ihm und dem Beschuldigten gegeben habe und gegen Schluss der Einvernahme, nachdem er erneut auf seinem Handy nachgeschaut hatte, feststellte, dass es doch zu einem 4 minütigen Telefongespräch gekommen sei (Einvernahme vom 29. Januar 2023, UA act. 543 Ziff. 16 und UA act. 545 Ziff. 32). Zudem ist die Aussage von D._____ insofern widersprüchlich, als er zwar annimmt, dass es keine Drohungen gegeben habe, im selben Satz jedoch äussert, dass der Beschuldigte gesagt habe, dass er die Katze am liebsten selber holen würde. Der Beschuldigte sei immer etwas laut und an diesem Abend wegen der Katze geladen gewesen (Einvernahme vom 29. Januar 2023, UA act. 544 Ziff. 19 f.). 3.6.2.3. Auf der durch den Beschuldigten eingereichten Videonachricht, die er mut- masslich an D._____ versandte, ist zu hören, wie der Beschuldigte sagt: «Alte, sie wänd, dass ich voll duredreihe, voll ins Loch ghei, det inegang, alles zerstöre, alli zerstöre, alli Seelen mitnehme. Sie wänd das. Alte, sie wänd das. Alte, ich mach das ned» (Akten zum Strafverfahren ST.2023.2163 gegen C._____ und A._____, USB Stick vom Beschuldigten mit der Eingabe vom 1. Juni 2023 eingereicht, «Video-Audionachricht vom 27.01.2023 an D._____ 2-3» Minute 00:47 – 01:05). Entgegen der Verteidigung ist das «Alte, ich mach das ned» am Schluss im Gegensatz zum Rest vergleichsweise leise und nicht klar verständlich ausgesprochen. Nachdem dies bereits in der Videonachricht nur schwer verständlich ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es im Nachbarhaus gehört wurde. A._____ äusserte sich denn auch dahingehend, dass nicht alles verständlich gewesen sei (vgl. oben). Inwiefern der Beschuldigte aus dieser aufgezeichneten Videonachricht etwas zu seinen Gunsten ableiten will (Berufungsbegründung S. 6), ergibt sich nicht. Ob er nun gesagt hat, sie wollten, dass er rübergehe, alle und alles zerstöre und die Seelen mitnehme oder ob er gesagt hat, er müsse rübergehen, alle und alles zerstören und die Seelen mitnehmen, ändert nichts daran, dass er mit seinen Aussagen indizierte, rüberzugehen, alle und alles zu zerstören und die Seelen mitzunehmen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es nicht bei den sich in den Akten befindenden Video- bzw. Sprachnachrichten an D._____ blieb, sondern dass es zudem zu einem Telefonat zwischen dem Beschuldigten und D._____ gekommen ist, das nicht aufgezeichnet wurde. Ob die Aussagen im Telefonat erneut und allenfalls in anderer Formulierung wiederholt wurden, kann offenbleiben. Vor diesem Hintergrund ist jedoch festzuhalten, dass die Videonachricht entgegen dem Beschuldigten nichts an den glaubhaften Aussagen von C._____ und A._____ ändert, sondern diese vielmehr bestärkt. - 23 - 3.6.2.4. Die Aussagen des Beschuldigten zum Vorfall vom 27. Januar 2023, die nur wenig nachvollziehbar und teilweise wirr sind sowie zentrale Widersprüche aufweisen, führen zu keiner anderen Schlussfolgerung. In seinen Einvernahmen vom 29. und 30. Januar 2023 sowie 1. Februar 2023 gab der Beschuldigte an, lediglich zu einem Kollegen gesprochen zu haben und C._____ und A._____ nicht bedroht zu haben. Er sei vor dem Haus gewesen und habe einen Kollegen D._____ angerufen. Es habe keine Drohungen gegeben. Er habe lediglich ins Telefon gesagt, sie würden wollen, dass man hineingehe. Er habe aber nie gesagt, dass er hineingehen werde. Er habe nicht laut telefoniert (Einvernahme vom 29. Januar 2023, UA act. 502 f. Ziff. 19 -24; Einvernahme vom 30. Januar 2023, UA act. 532 f. Ziff. 16, wonach er gesagt habe, dass die Frau wolle, dass man ins Haus gehe, alles kaputt mache und ihre Seele mitnehme; Einvernahme vom 1. Februar 2023, UA act. 175 f.). Diese Aussagen änderte er im Rahmen der Einvernahme vom 14. März 2023 und tischte eine neue lebensfremd anmutende Geschichte auf. Auf den Vorhalt hin, wonach er am 27. Januar 2023 lautstark gesagt haben soll, dass er C._____ und A._____ umbringen und ihre Seelen mitnehmen würde, erläuterte der Beschuldigte, dass seine damalige Freundin F._____ bei einem G._____ zuhause gewesen sei und dieser dem Beschuldigten am Telefon gedroht haben soll, ihn fünf Mal zu erschiessen. Danach habe er aufgelegt und mit einem Kollegen D._____ telefoniert. Danach habe er von F._____ eine Textnachricht erhalten und ins Natel geschrien, dass sie dem G._____ sagen solle, wenn er (G._____) wolle, würde er jetzt hochgehen, ihm alles kaputt machen und seine Seele, die von F._____ und die von seiner Katze holen. Irgendwann habe F._____ ihn angerufen und gesagt, er solle sie bei G._____ abholen, weil der ihr immer Kokain gebe. Seine Aussagen seien an G._____ und F._____ gerichtet gewesen und nicht an C._____ und A._____(Einvernahme vom 14. März 2023, UA act. 587 f. Ziff. 583-588; vgl. auch Einvernahme vom 24. März 2023, UA act. 221). An der Berufungsverhandlung äusserte er sich schliesslich – gross- mehrheitlich in Übereinstimmung mit der Videonachricht (vgl. oben) – dahingehend, zu D._____ gesprochen und ihm gesagt zu haben, dass C._____ und A._____ wollten, dass er ins Loch falle und dass er rübergehe, und alles zerstöre, er das aber nicht machen werde (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). 3.6.2.5. Für das Obergericht ist bei einer aus dem gesamten Verfahren gewon- nenen Überzeugung und freien Würdigung der Beweise, namentlich den glaubhaften Aussagen von C._____ und A._____ sowie den Aussagen von D._____ sowie des Beschuldigten und der aufgezeichneten Videonachricht hinsichtlich des Vorfalls vom 27. Januar 2023 zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte – trotz des Kontaktverbotes – bei seinem Hauseingang - 24 - stehend so laut, dass C._____ und A._____ es hörten, in sein Telefon sagte, dass er rüberkommen, alles und alle zerstören bzw. kaputtschlagen inklusive ihres [C._____s] Mannes und Sohnes und ihre Seelen mitnehmen würde. Sowohl C._____ als auch A._____ haben Angst gehabt. 3.6.3. 3.6.3.1. Indem der Beschuldigte am 27. Januar 2023 abends von seinem Haus- eingang aus laut in sein Telefon sprechend und für C._____ und A._____ verständlich darlegte, alle und alles zu zerstören bzw. kaputtzuschlagen inklusive des Mannes und Sohnes von C._____ und ihre Seelen mitzunehmen, hat er sowohl C._____ als auch A._____ mit der Zufügung schwerer Gewalt gedroht, was geeignet ist, eine Person in Angst und Schrecken zu versetzen. C._____ und A._____ hatten denn auch Angst. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Das zu einer ruhigen Tageszeit am Abend laute Aussprechen von Drohungen mit Gewalt gegen Leib und Leben kann nur dahingehend verstanden werden, dass das Gegenüber die Äusserungen hören und in Angst und Schrecken versetzt werden soll. Das Vorbringen, wonach er C._____ und A._____ nicht angesprochen, sondern lediglich in sein Telefon gesprochen haben will, ist als Schutzbehauptung zu werten, zumal der Beschuldigte grundsätzlich so sprach, dass nicht alles im Nachbarhaus von C._____ und A._____ auf der anderen Strassenseite verständlich war, er jedoch mindestens die Drohungen so laut geäussert hat, dass sie für C._____ und A._____ verständlich waren. Daraus ergibt sich sein Wille, C._____ und A._____ direkt anzusprechen. Der Beschuldigte hat den Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB mehrfach, einerseits zum Nachteil von C._____ und andererseits zum Nachteil von A._____ erfüllt. 3.6.3.2. Indem der Beschuldigte am 27. Januar 2023 C._____ mit seinen Äusserungen adressierte bzw. wollte, dass sie ihn hörte und mit ihr so Kontakt aufnahm, hat er gegen das mit Verfügung vom 16. Januar 2023 ausgesprochene Kontaktverbot zu C._____ verstossen. Dass er die Äusserungen in sein Telefon sprach, ändert entgegen dem Beschuldigten nichts daran, dass er Drohungen absichtlich mit lauter Stimme aussprach, sodass man ihn im gegenüberliegenden Haus verstehen konnte. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er hat den Tatbestand des Unge- horsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB erfüllt. 3.6.4. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich (vgl. oben E. 3.3.5). Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen (zweifachen) Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2.2) sowie des - 25 - Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB (Anklageziffer 4.2) schuldig gemacht. 3.7. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB (dreifach), der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (zweifach) sowie des mehrfachen Unge- horsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB schuldig gemacht. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 4. Strafzumessung 4.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit zwei Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 800.00 und einer Übertretungsbusse von Fr. 400.00, ersatzweise insgesamt 40 Tage Freiheitsstrafe. 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. Die Tatbestände der (versuchten) Nötigung gemäss Art. 181 StGB und der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB sehen alternativ Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Mit der Vorinstanz erweist sich beim nicht vorbestraften Beschuldigten eine Geldstrafe als zweckmässig, unter dem Gesichtswinkel der Prävention als wirksam und dem Verschulden angemessen (BGE 147 IV 241 E. 3). Im Übrigen wäre eine Änderung der Strafart zufolge Verschlechterungsverbotes auch nicht möglich. Für den Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB ist einzig eine Geldstrafe bis 90 Tagessätzen vorgesehen. Hinsichtlich des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB ist eine Busse auszu- sprechen. 4.4. 4.4.1. Die Einsatzstrafe für die mit einer Geldstrafe zu ahndenden Straftaten ist ausgehend vom konkret schwersten Delikt, namentlich der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB vom 14. Januar 2023 festzusetzen. - 26 - Der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schützt die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbildung des Einzelnen (BGE 141 IV 1 E. 3.3.1). Der Beschuldigte drohte C._____ damit, die Türe des Hauses einzuschlagen bzw. aufzubrechen und sie umzubringen, wenn sie die Katze Charly nicht herausgebe. Diese grobe Drohung in Form von Gewalt stand in keinerlei Verhältnis zu seiner Forderung, die Katze herauszulassen und wiegt besonders schwer, zumal sie sich nicht bloss gegen das Eigentum von C._____, sondern auch gegen die gewichtigen Rechtsgüter von Leib und Leben richtete, wodurch C._____ verängstigt wurde. Indem der Beschuldigte die Todesdrohungen am 14. Januar 2023 frühmorgens und somit noch bei Dunkelheit vor der Holzbeige des Hauses von C._____ stehend aussprach und dabei eine mitgebrachte Kerze anzündete, ein Kruzifix hochhielt und mit Taschenlampen in das Haus zündete, ist davon auszugehen, dass er C._____ geplant verängstigen wollte. Die vom Beschuldigten dadurch gewollte Einschränkung der Handlungsfähigkeit von C._____ – im Sinne des nicht bei sich Haltens bzw. der Herausgabe der Katze Charly – geht mit der Todesdrohung über die blosse Erfüllung des Tatbestands der Nötigung hinaus. Hinsichtlich der Beweggründe und des Masses an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügte, ist zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er im Rahmen einer Gemütsbewegung aufgrund des Verschwindens seiner Katze gehandelt hat. Er war mit dem nachbarschaft- lichen Konflikt überfordert und reagierte aufgrund seiner zwanghaften Persönlichkeitsakzentuierung mit dominantem Verhalten (UA act. 66 ff.). Er war zudem alkoholisiert, was trotz einer Toleranzentwicklung gegenüber von Alkohol (UA act. 69) ebenfalls einen Einfluss auf seine Entscheidungs- findung gehabt hat (Enthemmung; vgl. UA act. 74). Insgesamt wäre für die vollendete Nötigung in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – trotz der massiven Drohungen jedoch mit Blick auf die Entscheidungsfreiheit – von einem noch knapp leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzgeldstrafe von 140 Tagessätzen sowie einer Verbindungsbusse (vgl. nachstehend) als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion auszugehen. Da es vorliegend bei einer versuchten Nötigung geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Der Beschuldigte hat alles unternommen, damit der Taterfolg – sprich, dass C._____ gemäss seinem Willen handelte und die Katze Charly herausgibt – auch eintritt. C._____ nahm die Drohung ernst und war verängstigt, womit die versuchte Nötigung bereits unmittelbare Folgen zeitigte. Nachdem der Aufenthaltsort der Katze Charly zu besagtem Zeitpunkt jedoch unbekannt war und eine Herausgabe der Katze Charly wohl zufolge Nichtanwesenheit nicht möglich war, trat der gewünschte Erfolg nicht ein. Der Taterfolg im - 27 - Sinne der Beeinträchtigung ihrer Handlungsfreiheit lag jedenfalls nahe. Der Umstand, dass es bei einer versuchten Nötigung geblieben ist, ist deshalb verschuldensmindernd mit 40 Tagessätzen zu berücksichtigen, so dass auf eine Einsatzgeldstrafe von 100 Tagessätzen sowie eine Verbindungsbusse (vgl. nachstehend) als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion zu erkennen ist. 4.4.2. Die Einsatzstrafe ist für die dreifache Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB vom 15./16. Januar 2023 zum Nachteil von C._____ und vom 27. Januar 2023 zum Nachteil sowohl von C._____ als auch von A._____ angemessen zu erhöhen. Die von Art. 180 StGB geschützten Rechtsgüter sind die innere Freiheit und das Sicherheitsgefühl (BGE 141 IV 1). Der Beschuldigte drohte C._____ beim Vorfall vom 15. auf den 16. Januar 2023 sowie C._____ und A._____ beim Vorfall vom 27. Januar 2023 mit dem Tod. Beim Vorfall vom 15. auf den 16. Januar 2023 ging der Beschuldigte um ca. 01:00 Uhr am Telefon sprechend zum Haus von C._____ und drohte damit, einen Gurt zu holen, ihr diesen um den Hals zu legen und sie umzubringen. Später drohte er erneut damit, sie umzubringen bzw. ihr den Kopf einzuschlagen. Selbiges ergibt sich hinsichtlich des Vorfalls vom 27. Januar 2023, wonach der Beschuldigte am Abend in sein Telefon sprechend äusserte, dass er rüberkommen, alles kaputtschlagen und die Seelen von C._____ und A._____ mitnehmen werde. C._____ und A._____ wurden dabei jeweils in Angst und Schrecken versetzt. Eine Drohung mit dem Tod ist die schwerstmögliche Drohung. Auch wenn der Beschuldigte im Kontext der ausgesprochenen Drohungen keine darüber hinausgehenden bedrohlichen Gesten oder gewalttätiges Verhalten zeigte und auch keine unmittelbare Konfrontation stattfand, haben C._____ bzw. C._____ und A._____ die in der Dunkelheit (nachts bzw. abends) ausgesprochenen Todesdrohungen ernst genommen und sich gefürchtet. Die Wirkung der Drohungen ist damit nicht zu bagatellisieren. Hinsichtlich seiner Beweggründe und seiner Entscheidungsfreiheit kann auf die obigen Erwägungen zur versuchten Nötigung verwiesen werden (E. 4.4.1). Insgesamt ist innerhalb des breiten Spektrums möglicher Tathandlungen und Beeinträchtigungen, die vom Tatbestand der Drohung erfasst werden, von einem noch leichten Verschulden und – bei isolierter Betrachtung der einzelnen Drohungen – einer dafür angemessenen Geldstrafe von je 80 Tagessätzen sowie eine Verbindungsbusse auszugehen. Im Rahmen der Strafzumessung ist bei der Asperation zu berücksichtigen, dass ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Drohungen aber auch zu der versuchten Nötigung besteht. Die Vorfälle ereigneten sich über einen Zeitraum von zwei Wochen hinweg, - 28 - wobei in sachlicher Hinsicht jeweils derselbe Vorwurf im Raum stand, dass die Katze Charly sich im Haus von C._____ und A._____ befände. Entsprechend geringer fällt der Gesamtschuldbeitrag der einzelnen Drohungen aus. Hinsichtlich des Vorfalls vom 15./16. Januar 2023 zum Nachteil von C._____ rechtfertigt sich eine Asperation im Umfang von 50 Tagessätzen. Nachdem hinsichtlich des Vorfalls vom 27. Januar 2023 mit einer Drohung die Rechtsgüter von C._____ und A._____ gleichzeitig tangiert wurden, rechtfertigt sich in dieser Hinsicht, die Einsatzstrafe für die zwei Drohungen um je 30 Tagessätze zu erhöhen. Insgesamt erweist sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 110 Tagessätze als angemessen. Nachdem die gesetzliche Obergrenze von 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) – auch unter der Berücksichtigung der strafreduzierenden Täterkomponente (E. 4.4.3 folgend) – bereits erreicht und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist (vgl. BGE 144 IV 313), hat es damit sein Bewenden. Ausführungen zum Verschulden in Bezug auf die mehrfache Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB erübrigen sich. 4.4.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, was allerdings den Normalfall darstellt und deshalb neutral zu beurteilen ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Zwar wurde am 21. Oktober 2024 ein neues Verfahren gegen den Beschuldigten aufgrund vorgeworfener Drohungen zum Nachteil von C._____ eröffnet. Nachdem das Strafverfahren aber noch hängig ist und der Beschuldigte nicht geständig ist, kann daraus zufolge der Unschuldsvermutung nichts abgeleitet werden. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevante Faktoren. Insbesondere liegen auch keine für die Annahme einer erhöhten Straf- empfindlichkeit aussergewöhnlichen Umstände vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hin- weisen). Zwar hat das Gutachten vom 25. März 2023 beim Beschuldigten eine zwanghafte Persönlichkeitsakzentuierung sowie eine psychische Verhaltensstörung durch Alkohol (Abhängigkeitssyndrom) festgestellt (UA act. 78). Darin sind hingegen keine für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit erforderlichen aussergewöhnliche Umstände zu erkennen, zumal der Beschuldigte im Übrigen ein weitgehend normales Leben führen kann (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Seine Anmeldung bei der Invalidenversicherung wurde abgelehnt (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 9). Der Beschuldigte bestreitet grösstenteils, C._____ bzw. A._____ gedroht bzw. beschimpft zu haben. Seine Bestreitungen richten sich dabei jedoch - 29 - nicht in erster Linie gegen die Aussagen an sich, sondern vielmehr dagegen, dass es sich um Drohungen gehandelt habe oder dass er die Aussagen nicht an C._____ bzw. A._____ gerichtet habe, was die Strafuntersuchung zumindest teilweise erleichtert hat. Zudem ist festzu- halten, dass er einzelne Taten in einzelnen Einvernahmen vollumfänglich zugibt. Unter anderem gab er im Rahmen der Einvernahme vom 30. Januar 2023 anlässlich der Festnahmeeröffnung hinsichtlich des Vorfalls vom 15./16. Januar 2023 an, C._____ alles Böse gesagt zu haben, was er in den drei Jahren in sich hineingefressen habe. Er habe ihr gegenüber Drohungen ausgesprochen (UA act. 532 Ziff. 13). An der Berufungsverhandlung gab er in diesem Zusammenhang zu, sie als «kranke Schlampe» und «Fotze» bezeichnet zu haben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). Damit hat er zur Wahrheitsfindung beigetragen. Darüber hinaus hat sich der Beschuldigte punktuell im Rahmen von Einvernahmen sowie der Exploration reuig gezeigt (Einvernahme vom 30. Januar 2023, UA act. 534; Einvernahme vom 14. März 2023 UA act. 586 f.; Gutachten vom 25. März 2023, UA act. 62 f.). Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an vollumfänglich geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtigen reuigen Täter möglich ist, kommt hingegen nicht in Frage. Allerdings rechtfertigt es sich, die Täterkomponente leicht strafmindernd im Umfang von 20 Tagessätzen zu berücksichtigen. 4.4.4. Der Beschuldigte rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, weil die Vorinstanz die Frist zur Urteilsbegründung um ein Mehrfaches über- schritten habe (Berufungsbegründung S. 10). Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (BGE 143 IV 373; statt vieler: Urteil des Bundes- gerichts 7B_695/2023 vom 5. Februar 2025 E. 2.3). Darauf kann verwiesen werden. Am 25. September 2023 hat die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung mit mündlicher Urteilseröffnung fand drei Monate später am 18. Dezember 2023 statt. Das Dispositiv wurde dem Beschuldigten am 10. Januar 2024 zugestellt. Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten rund sieben Monate später am 22. Juli 2024 eröffnet. Das gesamte Verfahren dauerte bis anhin knapp etwas mehr als zwei Jahre. Davon entfielen lediglich 10 Monate auf das erstinstanzliche Verfahren, was angemessen erscheint. Zwar ist mit der benötigten Zeit für die Urteilsbegründung von rund 7 Monaten die Ordnungsfrist gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO von 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, über- schritten worden. Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten jedoch im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 18. Dezember 2023 - 30 - mündlich eröffnet und begründet und das Urteilsdispositiv zeitnah (am 10. Januar 2024) zugestellt. Der Beschuldigte war daher bis zur schriftlichen Urteilsbegründung über die Schuldsprüche, das Strafmass und die Massnahme nicht mehr im Ungewissen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil insgesamt 61 Seiten umfasste und die Würdigung aller vorgeworfenen Einzelhandlungen als verhältnis- mässig aufwändig einzustufen ist. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Dauer der Begründung des erstinstanzlichen Urteils zwar hätte kürzer ausfallen können. Hingegen ist die gesamte Verfahrensdauer von nur knapp zwei Jahren verhältnismässig, zumal denn auch weder ein Haftfall vorlag noch der Beschuldigte über lange Zeit hinweg in Ungewissheit belassen wurde. Dass eine Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können, genügt für die Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht. Zusammenfassend kann in Würdigung der Gesamtheit der Umstände nicht von einer Verletzung des Beschleuni- gungsgebots ausgegangen werden. Im Übrigen wäre selbst bei Annahme einer leichten Verletzung des Beschleunigungsgebotes keine Reduktion der von der Vorinstanz verhängten Geldstrafe möglich, da es zufolge des Verschlechterungsverbotes bei einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen (zuzüglich einer Verbindungsbusse) bleibt (vgl. dazu oben, E. 4.4.2.). 4.4.5. Nach dem Dargelegten bleibt es bei der von der Vorinstanz ausge- sprochenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen sowie einer Verbindungs- busse (vgl. nachstehend), welche mit Blick auf das Verschlechterungs- verbot nicht höher ausfallen kann. 4.4.6. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Höhe des Tagessatzes beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.00 und höchstens Fr. 3'000.00. Wenn die persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnisse des Täters im Urteilszeitpunkt dies gebieten, kann der Tagessatz ausnahmsweise bis auf Fr. 10.00 gesenkt werden (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte bezieht Sozialhilfe und verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 2’000 (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Er lebt somit am Existenzminimum. Das für die Berechnung des Tagessatzes massgebende Nettoeinkommen ist deshalb um 50 % zu reduzieren (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Ein weiterer Abzug von 30 % ist zufolge der auszusprechenden hohen Anzahl Tagessätze vorzunehmen (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2), womit der Tagessatz auf Fr. 20.00 festzusetzen ist. - 31 - 4.4.7. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe bedingt ausgesprochen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festgelegt, worauf aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zurückzukommen ist. 4.4.8. Die vorläufige Festnahme und ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 64 Tagen (16. Januar 2023; 28. Januar 2023 bis 31. März 2023) sind auf die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). Sodann bleibt es bei der vorinstanzlich festgelegten und vom Beschuldigten geforderten (GA act. 86 f.; Berufungsbegründung S. 10) Anrechnung der Ersatzmassnahmen (Kontakt- und Rayonverbot hinsicht- lich C._____ und deren Grundstück insb. Grünstreifen zwischen Strasse und Holzbeige; Fortsetzung sucht-, störungs- und deliktspezifische Psychotherapie; Suchmittelabstinenz; 1. April 2023 bis 18. Dezember 2023; 262 Tage) im Umfang von rund 30 %, sprich 86 Tagen. Weder das Kontaktverbot hinsichtlich C._____ noch das Rayonverbot für das Grundstück von C._____ waren mit einem erhöhten Zeit- oder Kostenaufwand für den Beschuldigten verbunden. Das Rayonverbot wäre denn auch ohne Ersatzmassnahmen mit einem Hausverbot seitens C._____ implementierbar gewesen. Die Psychotherapie mit insgesamt 20 Konsultationen (teilweise bereits vor den angeordneten Ersatzmass- nahmen; GA act. 88) führte zwar zu einem gewissen – wenn auch geringen – Zeit und Kostenaufwand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_739/2019 vom 2. September 2019 E. 4). Festzuhalten ist jedoch, dass der Beschuldigte arbeitslos war und auch keine Bemühungen unternommen hat, einer festen Arbeitstätigkeit nachzugehen, weshalb die Konsultationen keine Einschränkung einer beruflichen Tätigkeit mit sich brachten. Die Alkohol- und Drogenabstinenz tangierten den Beschuldigten insofern, als er auf gewisse Genussmittel verzichten musste und einen geringen Zeit- und Kostenaufwand aufgrund der regelmässigen Kontrollen hatte. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Ersatzmassnahmen – gerade im Vergleich zum Freiheitsentzug – sehr geringfügige Einschränkungen der persönlichen Freiheit beinhalteten. Nachdem lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat, bleibt es hingegen bei der Anrechnung der vorläufigen Festnahme, Untersuchungshaft (64 Tage) und Ersatz- massnahmen (86 Tage) im Umfang von insgesamt 150 Tagen. 4.4.9. Eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. - 32 - Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse (vgl. BGE 149 IV 321), der wirtschaft- lichen Verhältnisse (monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'000.00), des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – festgelegt hat (BGE 149 IV 321 E. 1.3; 135 IV 188 E. 3.4.4), ist die Verbindungsbusse auf Fr. 700.00 festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungs- busse ist ausgehend von einem Umrechnungsschlüssel von Fr. 20.00 auf 35 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 4.4.10. Zusammenfassend ist der Beschuldigte für die mit Geldstrafe zu ahndende Delikte zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 20.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 700.00, ersatz- weise 35 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 4.5. 4.5.1. Die vom Beschuldigten begangenen zwei Übertretungen hinsichtlich des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB sehen als Strafe eine Busse bis zu Fr. 10'000.00 vor. 4.5.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für den zweifachen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung (21. und 27. Januar 2023) zu einer Busse von insgesamt Fr. 400.00 verurteilt. 4.5.3. Hinsichtlich des zeitlich erstgelagerten Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat am 21. Januar 2023 gegen das ihm auferlegte Kontaktverbot verstossen. Er nahm Kontakt zu C._____ auf, indem er sie in der Nähe ihres Hauses adressierte und dabei so laut sprach, dass sie es hören konnte. Auch wenn es bei einer kurzen Adressierung blieb, ist festzuhalten, dass die Widerhandlung nur wenige Tage nach Erlass der Verfügung hinsichtlich des Kontakt- und Rayonverbots (16. Januar 2023; UA act. 612 ff.), stattfand. Hinsichtlich seiner Beweggründe und seiner Entscheidungsfreiheit kann auf die obigen Erwägungen zur versuchten Nötigung verwiesen werden (E. 4.4.1). Insgesamt ist von einem leichten Verschulden und unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse (monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'000.00) einer dafür angemessenen Einsatzbusse von Fr. 400.00 auszugehen. - 33 - 4.5.4. Diese Einsatzbusse wäre an sich für den weiteren Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB vom 27. Januar 2023 zu erhöhen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots hat es mit der erst- instanzlich festgelegten Busse von Fr. 400.00 für beide Übertretungen (21. und 27. Januar 2023) jedoch sein Bewenden. 4.5.5. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse von Fr. 400.00 wäre, ausgehend von einem als Umrechnungsschlüssel zu ver- wendenden Tagessatz von Fr. 20.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 20 Tage (neben den 35 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe für die Verbindungsbusse) fest- zusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Nachdem nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, bleibt es zufolge Verschlechterungsverbots bei der vor- instanzlich festgelegten Ersatzfreiheitsstrafe für die Verbindungsbusse und die Übertretungsbusse von insgesamt 40 Tagen. 4.6. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 20.00, d.h. Fr. 3'000.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 700.00 und einer Übertretungsbusse von Fr. 400.00, ersatzweise 40 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 5. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die Dauer der Probezeit die Weisungen des Kontakt- und Rayonverbotes hinsichtlich C._____ bzw. ihrem Grundstück erteilt und dessen Eintragung im RIPOL-Fahndungs- system angeordnet (vorinstanzliches Urteil E. 5.6). Gemäss Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 94 StGB kann das Gericht bei einer bedingten oder teilbedingten Strafe für die Dauer der Probezeit u.a. Weisungen über den Aufenthalt oder ein Kontaktverbot (Urteil des Bundes- gerichts 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018 E. 2.2.5) anordnen. Eine Weisung hinsichtlich des Aufenthalts auf dem Grundstück von C._____ bzw. dem Kontakt zu Letzterer erweist sich – zumindest im heutigen Zeitpunkt – unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit, als nicht mehr gerechtfertigt, nachdem seit dem erstinstanzlichen Urteil keine Ersatzmassnahmen im Sinne des Kontakt- und Rayonverbotes mehr bestanden haben, die mit erstinstanzlichem Urteil erkannten Weisungen während der Probezeit nie rechtskräftig wurden und es zumindest während etwas mehr als einem Jahr (bis im August 2024) zu keinen weiteren Zwischenfällen gekommen ist. Zudem ist festzuhalten, dass ein Rayonverbot im Sinne des Nichtbetretens des grösstenteils durch eine Holzbeige umfriedeten Grundstücks von C._____ (ausser Grünstreifen - 34 - zwischen Strasse und Holzbeige) nicht erforderlich ist, zumal das Hausrecht respektive ein allfälliges Hausverbot ähnliche Wirkungen entfalten könnte. 6. 6.1. 6.1.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutge- heissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Okto- ber 2023 E. 3.2.1). Die Berufung des Beschuldigten im Schuldpunkt wird abgewiesen. Hinsichtlich der Strafzumessung erwirkt er insoweit einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass die Tagessatzhöhe tiefer angesetzt wird und auf die Anordnung von Weisungen verzichtet wird. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrens- kosten zu 3/4 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen (§ 15 GebührD). 6.1.2. Die amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren gestützt auf ihre anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Verhandlungsdauer, mit gerundet Fr. 5'200.00 zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten im Umfang von 3/4 zurück- zufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6.1.3. Die erstinstanzliche Kostenregelung bedarf keiner Änderung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 StPO). Der Beschuldigte wird verurteilt und hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. 6.1.4. Die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung ist mit Berufung betragsmässig nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). - 35 - Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB; - des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 20.00, d.h. Fr. 3'000.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Übertretungs- und Verbindungsbusse von Fr. 1'100.00 (Verbindungsbusse Fr. 700.00; Übertretungsbusse Fr. 400.00), ersatz- weise 40 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 2.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 64 Tagen sowie die angeordneten Ersatzmassnahmen von 262 Tagen werden dem Beschuldigten im Umfang von 150 Tagen auf die Geldstrafe angerechnet. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichts- gebühr von Fr. 3'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 190.00, gesamthaft - 36 - Fr. 3'190.00 werden dem Beschuldigten zu 3/4 im Betrag von Fr. 2'392.50 auferlegt. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'200.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 3/4 mit Fr. 3'900.00 zurückverlangt, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 11'140.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'350.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 17'763.50 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 37 - Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 18. März 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Sprenger