6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00, der Anklagegebühr von Fr. 1'500.00 sowie weiteren Auslagen von Fr. 69.60, insgesamt Fr. 2'769.60, werden der Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 1'384.80 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die Gerichtskasse Lenzburg wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 10'046.31 (inkl. MwSt. und Auslagen) auszurichten.