5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'430.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zu 1/3 mit Fr. 1'810.00 zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. - 31 -